Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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2.1.7 Weitere Anpassungen (Art. 4 Abs. 1 Bst. h i.V.m. Art. 19a, Art. 14 Abs. 1 und 4bis, Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 24 Abs. 3, Art. 25 Abs. 1 und
1bis, Art. 26 Abs. 4 Bst. c, Art. 27, Art. 30 Abs. 1 und 3, Art. 33 Abs. 1 VE-
BewG)
Schliesslich werden einige weitere, punktuelle Anpassungen vorgeschlagen. Diese bilden zwecks Stärkung von Rechtssicherheit und Rechtsklarheit grösstenteils lediglich die bereits bestehende, konstante Praxis ab (Art. 4 Abs. 1 Bst. h, Art. 14 Abs. 1 und 4bissowie Art. 25 Abs. 1 VE-BewG) oder haben zum Ziel, einen wirksamen Vollzug der neuen wie auch der bestehenden Bestimmungen sicherzustellen (Art. 15 Abs. 1 Bst. a und b, Art. 19a, Art. 25 Abs. 1bis, Art. 26 Abs. 4 Bst. c, Art. 27, Art. 30 Abs. 1 und 3 sowie Art. 33 Abs. 1 VE-BewG) oder zu einer effizienteren Aufgabenerfüllung im Verhältnis zwischen dem Bund und den Kantonen beizutragen (Art. 24 Abs. 3 VE-BewG).
2.2 Weitere geprüfte und verworfene Alternativen
2.2.1 Geprüfte und verworfene Alternativen im Kontext der Begleitmassnah-
men zur Nachhaltigkeitsinitiative
2.2.1.1 Weitere und alternative Massnahmen zur Verhinderung des Erwerbs von
Anteilen an Immobiliengesellschaften, Immobilienfonds und Immobilien-
SICAV
2.2.1.1.1 Einführung von Pflichten für den Verwaltungsrat von Aktiengesellschaften
mit vinkulierten, nicht börsenkotierten Namenaktien
Aufgrund der Einführung neuer besonderer Pflichten beim börslichen und ausserbörslichen Erwerb von kotierten Anteilen von Immobiliengesellschaften (vgl. Art. 19b VE-BewG) wurde geprüft, ob dem Verwaltungsrat von nicht an der Börse kotierten Aktiengesellschaften, deren tatsächlicher Zweck der Erwerb von Grundstücken ist (im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Bst. e BewG), und deren Namenaktien vinkuliert sind, besondere Pflichten bei der Behandlung von Gesuchen um Eintragung ins Aktienbuch auferlegt werden sollen, beispielsweise indem sie Personen im Ausland, die für einen Erwerb von Aktien einer Bewilligung bedürfen, ablehnen müssten. Auf die Einführung dieser und ähnlicher Pflichten wurde verzichtet, weil die damit einhergehende Kontrolle lückenhaft wäre und damit der Nutzen fraglich (schliesslich würde es nur die Gesellschaften mit vinkulierten Aktien treffen und wäre es möglich, dass künftig auf eine Vinkulierung verzichtet würde, um nicht unter diese Regelung zu fallen). Ausserdem erwerben solche Gesellschaften gemäss Gesellschaftszweck regelmässig immer wieder weitere Grundstücke. Werden sie bei einem solchen Erwerb vom Grundbuchamt an die BewG-Bewilligungsbehörde verwiesen, obliegt es dieser, das Aktionariat zu prüfen. Befinden sich unter den Aktionärinnen und Aktionären Personen im Ausland ist abzuklären, ob diese ihre Beteiligung rechtmässig erworben haben. Hier besteht also bereits eine bestimmte Kontrolle. Diese lässt sich bei börsenkotierten Gesellschaften aufgrund der Anonymität und der Schnelllebigkeit im Börsenhandel nur sehr schwer oder gar nicht durchführen, weshalb sich hier die Einführung zusätzlicher Pflichten im Sinne von Artikel 19b VE-BewG rechtfertigt.