Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 21Fedlex · Erläuternder Bericht
2.2.1.1.2 Vinkulierung börsenkotierter Aktien verbunden mit einer Pflicht zur Eintra-
gung
Geprüft wurde weiter, die Vinkulierung börsenkotierter Namenaktien so zu ergänzen, dass Immobiliengesellschaften die Eintragung ins Aktienbuch verweigern, wenn Personen im Ausland ohne Bewilligung auftreten. Nicht im Aktienbuch eingetragene Aktionärinnen oder Aktionäre haben zwar keine Mitwirkungsrechte, die Vermögensrechte bleiben ihnen aber erhalten. Daher müsste diese Massnahme mit der gesetzlichen Pflicht verbunden werden, dass immer ein Gesuch um Eintragung im Aktienbuch zu stellen ist, ansonsten sämtliche Vermögens- und auch Mitwirkungsrechte ruhen. Diese Pflicht würde einen tiefgreifenden Eingriff ins geltende Gesellschaftsrecht darstellen und dem freien Kapitalmarkt widersprechen. Denn Aktiengesellschaften sind so konzipiert, dass die Aktionärin oder der Aktionär ausser der Liberierungspflicht keine weitere Pflicht trifft. Da Transaktionen an der Börse nicht direkt von den Investorinnen und Investoren, sondern über Intermediäre (sogenannte Börsenteilnehmer) abgewickelt werden und die Börsen keinen Zugang auf die Depots der Börsenteilnehmenden haben, könnte diese Massnahme ausserdem relativ einfach umgangen werden. Trotz Verpflichtung könnten Aktionärinnen und Aktionäre unbemerkt die Pflicht verletzen und kein Gesuch auf Eintragung stellen. Nicht eingetragenen Aktionären ohne konkrete Verdachtsmomente auf Widerhandlung gegen das BewG flächendeckend die Dividende zu verweigern, würde aber eine grundlegende Änderung gesellschaftsrechtlicher Prinzipien darstellen. Ausserdem würde man von der Pflichtverletzung (es wird kein Gesuch auf Eintragung gestellt) jeweils erst nach erfolgter Transaktion erfahren. Als Rechtsfolge müsste der rechtswidrige Zustand beseitigt werden. Die Rückabwicklung der Transaktion bei Börsengeschäften wirft in technischer, zeitlicher und rechtlicher Sicht herausfordernde Fragen auf. Da schliesslich der Abschluss und Vollzug einer Börsentransaktion ausserhalb des gesellschaftsrechtlichen Aktienbuchs verbleiben können, liessen sich mit dieser Massnahme nicht alle Lücken schliessen. Aus diesen Gründen wurde diese Massnahme verworfen.
2.2.1.1.3 Anknüpfung an bestehende Offenlegungspflichten
Als Alternative zu den neuen Pflichten für die Börsenteilnehmenden (Art. 19b VE-BewG) wurde geprüft, neue Pflichten für die Erwerberinnen und Erwerber von Anteilen sowie die Börsen einzuführen, welche auf den bestehenden Meldepflichten bei der Offenlegung von bedeutenden Beteiligungen (Art. 120 ff. Finanzmarktinfrastrukturgesetz34) aufbauen. Die Börsen wären z.B. zu verpflichten, bei Erwerben, welche die Meldepflicht nach Artikel 120 FinfraG auslösen, zu prüfen, ob es sich bei den Erwerberinnen und Erwerbern um Personen im Ausland handelt. Falls sie dies nicht ohne Weiteres ausschliessen könnten, hätten sie die Erwerberinnen und Erwerber aufzufordern, bei der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde eine Bewilligung oder eine Feststellungsverfügung einzuholen, dass der Erwerb keiner Bewilligung bedarf. Im Falle der nicht fristgerechten Einleitung eines solches Verfahrens hätten die Börsen dies umgehend der zuständigen kantonalen Bewilligungsbehörde oder dem BJ zu melden. Da die
34 Bundesgesetz vom 19. Juni 2015 über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel, Finanzmarktinfrastrukturgesetz, FinfraG; SR 958.1.