Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 31Fedlex · Erläuternder Bericht

weil sich das Erfordernis der unmittelbaren gewerblichen Nutzung, d. h. der tatsächlichen Leitung der Betriebsstätte, durch die Erwerberin oder den Erwerber bei juristischen Personen mit Sitz im Ausland nicht befriedigend durchsetzen lässt. Auch sollen damit unzulässige Kapitalanlagen möglichst verhindert werden. Ob nämlich eine Gesellschaft mit Sitz im Ausland, welche angibt, einen einzigen Betrieb in der Schweiz vom Ausland aus leiten zu wollen, dies nur unter einem Vorwand behauptet, um eine Kapitalanlage in der Schweiz zu halten, lässt sich in der Praxis zuweilen nur schwer überprüfen. Der mit der Gründung einer Gesellschaft mit Sitz in der Schweiz verbundene Aufwand ist mit Blick auf das öffentliche Interesse an einer effektiven Durchsetzung des BewG zumutbar.

Die Ausnahme von der Bewilligungspflicht besteht, wie vorangehend dargestellt, nur für Grundstücke, welche der erwerbenden Person auch effektiv als Betriebsstätte für die eigene wirtschaftliche Tätigkeit dienen. Daraus folgt, dass bei der Erlangung einer beherrschenden Stellung an einer Betriebsgesellschaft, welche Grundstücke hält, für diejenigen Grundstücke, welche für den Betrieb der erwerbenden Person nicht notwendig sind, die Ausnahme nicht gilt. Dies hat wiederum zur Folge, dass diese nicht betriebsnotwendigen Grundstücke vor der Beteiligung veräussert werden müssen.

Weiterhin können – entsprechend dem aus systematischen Gründen zu verschiebenden Artikel 2 Absatz 3 BewG – mit einem Betriebsstätte-Grundstück Wohnungen bewilligungsfrei miterworben werden, wenn kommunale Vorschriften einen Anteil Wohnungen auf diesem Grundstück vorschreiben. Zurzeit besteht keine ausdrückliche Begrenzung. Nach bisheriger Praxis hatte der betrieblich genutzte Teil zu überwiegen, andernfalls würde es sich nicht mehr um ein mehrheitlich betrieblich genutztes Grundstück handeln. Diese Praxis wurde jedoch verschiedentlich kritisiert. Eine Erwerberschaft ist nicht ohne Weiteres in der Lage, den zulässigen Rahmen abzuschätzen. Daraus resultiert eine beträchtliche Rechtsunsicherheit. Die in Absatz 2 neu vorgeschlagene fixe Limite (ein Drittel der gesamten Bruttogeschossfläche aller sich auf dem Grundstück befindenden Gebäude) dient einerseits der Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit. Andererseits soll diese Obergrenze verhindern, dass Personen im Ausland in Gemeinden mit Wohnanteilsvorschriften unbeschränkt Wohnungen als Kapitalanlage bewilligungsfrei erwerben können.

Die Befreiung von der Bewilligungspflicht nach Absatz 1 soll nur gelten, solange die wirtschaftliche Tätigkeit der Erwerberin oder des Erwerbers auf dem Grundstück andauert (vgl. zur Verpflichtung der dauerhaften Nutzung als Betriebsstätte-Grundstück oben Ziff. 1.1.2.1). Das gilt bereits heute. Nutzt sie oder er das Grundstück anderweitig (oder gar nicht mehr), dann liegt in der Regel ein rechtswidriger Zustand vor, welcher zu beseitigen ist, was schlussendlich zu einer Wiederveräusserung des Grundstücks führt (insbes. Wiederherstellung des ursprünglichen Zustand oder Zwangsverwertung). Denn die Erwerberin oder der Erwerber nutzt das Grundstück nicht mehr zu dem Zweck, den sie oder er beim Erwerb angegeben hat und aufgrund dessen sie oder er das Grundstück überhaupt erwerben durfte. Insofern ist die hier vorgeschlagene Veräusserungspflicht nicht neu. Neu ist nur, dass nun in Absatz 3 die Frist von zwei Jahren, innert welcher veräussert werden muss, im Gesetz festgelegt ist und die Wiederveräusserung in Form einer Zwangsverwertung oder eines freihändigen Verkaufs bei