Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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eine allfällige Wiedereinführung einer zehnjährigen Sperrfrist für die Wiederveräusserung (vgl. Art. 11 Abs. 2 Bst. c BewV von 1985). Schliesslich wird zu prüfen sein, inwiefern sich die Beibehaltung der aktuellen Regelung rechtfertigt, wonach der bewilligungsfreie Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken durch Personen im Ausland direkt in das Grundbuch einzutragen ist (siehe dazu vorne Ziff. 2.2.2.3) oder ob bei der Verweisung an die Bewilligungsbehörden nicht vielmehr zu einem strengeren Regime überzugehen ist.
Artikel 6b Kantonale Ausnahme von der Bewilligungspflicht für Personalwohnungen
von Hotelbetriebsstätten
Der neue Artikel 6b ermächtigt die Kantone, eine gesetzliche Ausnahme von der Bewilligungspflicht für den Erwerb von Personalwohnungen bei Hotel- oder Apparthotelbetriebsstätten nach Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG (nachfolgend zusammengefasst «Hotelbetriebsstätte» genannt) vorzusehen. Sie schaffen damit die Grundlage dafür, dass für entsprechende Erwerbe auf ihrem Kantonsgebiet diese Ausnahme angerufen werden kann. Die restlichen Voraussetzungen, welche erfüllt sein müssen, damit Personalwohnungen für Hotelbetriebe bewilligungsfrei erworben werden dürfen, bestimmen sich grundsätzlich nach Bundesrecht. Allerdings werden die Kantone und Gemeinden in Absatz 5 und Absatz 6 dazu ermächtigt, diese bundesrechtlichen Vorgaben weitergehend zu beschränken (vgl. dazu weiter unten).
Während das BewG den Begriff des «Apparthotels» in Artikel 10 definiert, fehlt sowohl im BewG, als auch in der BewV eine Definition des Begriffs «Hotel». Um festzustellen, ob es sich um ein «Hotel» im Sinne des BewG handelt, müssen die im BGE 106 Ib 209 ff. genannten Kriterien herangezogen werden.39 Das entscheidende Merkmal ist demnach eine gewisse «Dienstleistungsdichte». D. h. hotelmässige Dienstleistungen (wie etwa Zimmerservice, Restaurationsservice, Administrativservice etc.) und nicht die blosse Zurverfügungstellung von Wohnraum müssen im Vordergrund stehen.
Nach Absatz 1 können die Kantone bestimmen, dass eine Person im Ausland, die ein Grundstück erwirbt oder bereits zu einem früheren Zeitpunkt rechtmässig erworben hat, welches ihr als ständige Betriebsstätte für ihr eigenes Hotel oder Apparthotel dient (i. S. v. Art. 6a Abs. 1 VE-BewG), für den Erwerb von Wohnungen zur Unterbringung von Hotelpersonal keiner Bewilligung bedarf. Der Klarheit halber ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass solche Wohnungen einzig für die Unterbringung von Personal der eigenen Hotelbetriebsstätte verwendet werden dürfen. Anders als bei anderen Betriebsstätten nach Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG, bei welchen der Erwerb von Personalwohnungen gemäss heutiger Praxis nur gleichzeitig mit dem Erwerb der Betriebsstätte erfolgen darf (vgl. oben Ziff. 1.1.2.1), sollen (Personal-)Unterkünfte im Sinne von Artikel 6b VE-BewG gleichzeitig mit dem Grundstück, welches der Hotelbetriebsstätte
39 Urs Mühlebach / Hanspeter Geissmann, Kommentar zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland, 1986, Art. 8 N. 6.