Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten
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dient, oder auch erst nachträglich erworben werden dürfen.40 Voraussetzung ist aber, dass die Person im Ausland, welche Personalwohnungen erwerben möchte, gleichzeitig oder zuvor ein Grundstück erworben hat, welches ihr als ständige Betriebsstätte ihres eigenen Hotels oder Apparthotels dient. Sei es, dass sie das Grundstück unter Berufung auf die Ausnahme in Artikel 6a Absatz 1 VE-BewG erworben hat oder zu einem Zeitpunkt, als sie dem BewG nicht unterstand. Analog zum Erwerb eines Betriebsstätte-Grundstücks soll der bewilligungsfreie Erwerb nur Personen im Ausland im Sinne von Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe a, abisund c BewG offenstehen, nicht aber unmittelbar juristischen Personen mit Sitz im Ausland (vgl. oben zu Art. 6a Abs. 1 VE-BewG). Eine Ausnahme besteht nur für juristische Personen mit Sitz im Ausland, die ein Hotelbetriebsstätte-Grundstück vor dem Inkrafttreten dieser Änderung erworben haben und sich auf Absatz 2 berufen können (vgl. sogleich Erläuterungen zu Abs. 2). Nach Inkrafttreten der vorgeschlagenen Anpassungen werden juristische Personen bei einer Sitzverlegung ins Ausland Rechte an einem Hotelbetriebsstätte-Grundstück ohne Bewilligung nicht beibehalten dürfen (vgl. Art. 4 Abs. 2 VE-BewG). Die Nutzung der Wohnungen zu einem anderen Zweck, z. B. die Vermietung an Personen, die nicht zum Personal gehören, kommt einem neuen Erwerb gleich und unterliegt der Bewilligungspflicht (vgl. explizit in Art. 4 Abs. 1 Bst. h VE-BewG). Auch während der Zwischensaison dürfen die Personalunterkünfte nicht an Drittpersonen, welche nicht zum Personal gehören, vermietet werden. Die nachträgliche Erstellung von Personalunterkünften auf dem Grundstück, auf welchem der Hotelkomplex steht, stellt ebenfalls eine Umnutzung dar und kommt damit einem (neuen) Erwerb gleich. Sind die Voraussetzungen nach dem neuen Artikel 6b VE-BewG erfüllt, bedarf dieser Erwerb allerdings keiner Bewilligung. Die Verpflichtung, die Liegenschaft dauerhaft und ausschliesslich zu dem im Zeitpunkt des Erwerbs angegebenen Zweck zu betreiben, besteht überdies unabhängig davon, ob diese Auflage in der Bewilligungsverfügung oder im Grundbuch ausdrücklich erwähnt wird (vgl. dazu Ziff. 1.1.2.1).
Absatz 2 regelt den Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten durch Personen im Ausland, wenn der Erwerb von Betriebsstätte-Grundstücken grundsätzlich wieder der Bewilligungspflicht unterstellt werden sollte (Art. 6a VE-BewG) und die Hotelbetriebsstätte im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Revisionsvorlage als Kapitalanlage betrieben wird (d. h. keine unmittelbare eigene Nutzung des Grundstücks im Sinne von Art. 6b i.V.m. Art. 6a VE-BewG durch die Erwerberin oder den Erwerber). Obschon hier eine blosse Kapitalanlage in ein Betriebsstätte-Grundstück vorliegt, soll sich die Person, welche dieses Grundstück vor der Anpassung des BewG bewilligungsfrei erwerben durfte, ebenfalls auf die Ausnahme von Artikel 6b VE-BewG berufen können. Dies natürlich nur in jenen Kantonen, welche diese Ausnahme von der Bewilligungspflicht übernehmen werden und sofern alle übrigen Voraussetzungen für den bewilligungsfreien Erwerb von Personalwohnungen für Hotelbetriebsstätten erfüllt sind. Eine Unterscheidung zwischen ausländisch beherrschten Hotels, die schon vor dem Inkrafttreten dieser Revisionsvorlage als reine Kapitalanlage betrieben werden und solchen, die nach Inkrafttreten der Revisionsvorlage selbst betrieben werden, erscheint
40 Vgl. zur Rechtsprechung des Miterwerbs von Wohnungen BGer Urteil 2C_325/2022 vom 21. Dezember 2023 E. 4.4 m. w. H.