Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/58: Änderung des Bundesgesetzes über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland · 93 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 32Fedlex · Erläuternder Bericht

unbenutzt abgelaufener Mahnung über Artikel 27 Absatz 1bisVE-BewG direkt angeordnet werden kann. Die Pflicht zur Wiederveräusserung bei Verletzung der eingeschränkten Nutzungspflicht ist gerechtfertigt, weil die Erwerberin oder der Erwerber der beim Erwerb angegebenen Nutzung, gestützt auf welche der Erwerb überhaupt als mit dem BewG als vereinbar erachtet wurde, nicht mehr nachkommt. Infolge des Wegfalls der Erwerbsvoraussetzungen lässt sich der Gesetzeszweck nur durch die Wiederveräusserung wahren. Die Dauer von zwei Jahren zur Wiederveräusserung ist zudem angemessen. Dies insbesondere auch deshalb, weil während dieser zwei Jahre Übergangslösungen in Form von zwischenzeitlichen Vermietungen oder Verpachtungen zur betrieblichen Nutzung an Dritte nicht per se ausgeschlossen werden. Die im Gesetz festgelegte Frist von zwei Jahren kann durch die Bewilligungsbehörde nicht erstreckt werden. Ihr kommt hinsichtlich des Beginns und der Dauer dieser gesetzlich festgelegten Frist kein Entscheidungsspielraum zu.38 Die Wiederveräusserungspflicht entfällt nur dann, wenn die Erwerberin oder der Erwerber bei einer Umnutzung (oder Aufgabe jeglicher Nutzung) nachweist, dass diese neue geänderte Verwendung des Grundstücks rechtmässig ist. Rechtmässig bedeutet in diesem Zusammenhang in der Regel, dass die Zweckänderung gemäss den Bestimmungen des BewG (ggfs. im Zusammenspiel mit den Regelungen nach Art. 25 Anhang I FZA sowie Anhang K Anlage 1 Art. 24 des EFTA-Übereinkommens, vgl. dazu unten Ziff. 5.2) ohne Bewilligung zulässig ist oder eine rechtskräftige Bewilligung dafür vorliegt. So trifft EU-/EFTA-Staatsangehörige, die sich auf Art. 25 Abs. 2 und 3 Anhang I FZA oder Anhang K Anlage 1 Art. 24 des EFTA-Übereinkommens berufen können, beim Verlassen des Aufnahmestaats (also der Schweiz) in der Regel keine Wiederveräusserungspflicht (vgl. dazu unten Ziff. 5.2). Der Nachweis der Zulässigkeit der Zweckänderung kann auf verschiedene Arten erbracht werden, muss aber immer von der Erwerberin oder dem Erwerber ausgehen. So liegt es allein bei der Erwerberin oder dem Erwerber gegebenenfalls eine Auflage widerrufen zu lassen, eine Bewilligung oder Feststellungsverfügung einzuholen oder eine allfällig geltende Nichtbewilligungspflicht anderweitig nachzuweisen. Weigert sich der Erwerber der Wiederveräusserungspflicht nachzukommen, ist er von der zuständigen Bewilligungsbehörde zu mahnen. Im Widerhandlungsfall hat Letztere eine Verfügung zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu erlassen (vgl. Erläuterungen zu Art. 27 VE-BewG).

Infolge der grundsätzlichen Wiederunterstellung des Erwerbs von Betriebsstätte-Grundstücken unter die Bewilligungspflicht werden auch die Ausführungsbestimmungen in der BewV anzupassen sein (vgl. bereits Ziff. 2.4 oben). Teils werden diese Anpassungen technischer Natur sein. Teilweise werden sich Anpassungen in der Stossrichtung der vorgeschlagenen Verschärfung aufdrängen. Neben der vorangehend bereits erwähnten Konkretisierung der Voraussetzungen der Eigennutzung durch die Erwerberin oder den Erwerber erscheint etwa prüfenswert auch die Wiedereinführung einer Regelung zu maximal zulässigen Landreserven, um zu verhindern, dass Personen im Ausland im Übermass Land als blosse Kapitalanlage oder zu Spekulationszwecken erwerben können (vgl. Art. 10 Abs. 1 BewV von 1985). Zu prüfen sein wird auch

38 Vgl. bereits das Bundesgericht zur zweijährigen Frist in Art. 8 Abs. 2 BewG in BGer Urteil 2C_534/2021 vom 16. Dezember 2021, E. 5.2.