Ergebnisbericht

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 9 Seiten

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Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4

Die Swiss Retail Federation fordert zusätzlich, dass die Anforderungen der EnEV nicht über das ent- sprechende Recht der Europäischen Union hinausgehen und dass bei Änderungen dieser Verordnung generell eine Übergangsfrist von einem Jahr für den Abverkauf vorzusehen sei. Dies solle in 2 zusätzli- chen Artikeln festgehalten werden.

Die SVP lehnt die vorgeschlagenen Änderungen ab. Die Verordnung verschiebe den Fokus von Ener- gieeffizienz zu Ressourceneffizienz und übernehme neue EU-Vorschriften, etwa zu Reparierbarkeit und Materialeinsatz bei Produkten. Damit würden Hersteller und Importeure mit zusätzlichen Vorgaben, Nachweispflichten und Kontrollen belasten.

Die EKK, Birdlife, ProNatura, Pusch, SES, VCS und WWF sind gegen die Abschaffung der Energieeti- kette für Kaffeemaschinen. Die EKK fordert, dass diese Maßnahme überprüft wird. Transparenz und Verbraucherinformation durch Energieeffizienzkennzeichnungen seien nicht verhandelbar: Sie müssen weiterhin im Mittelpunkt der Energieeffizienzpolitik stehen, um fundierte Entscheidungen zu ermöglichen und Innovationen zu fördern.

4.3. Revision der Energieverordnung

Art. 4b, 4c Bestimmungen zum Herkunftsnachweis für Brenn- und Treibstoffe:

Erfassungspflicht für Importeure von physischen Energieträgern mit ausländischen Herkunftsnachwei- sen (Art. 4b Abs. 4 Bst. b Ziff. 4bis): Pro Natura, BirdLife, SES, Pusch, VCS, WWF und «Nie wieder Atom- kraftwerke Schweiz» unterstützen die Bestimmung, welche die Importeure von Brenn- und Treibstoffen dazu verpflichtet, bereits ausgestellte ausländische Herkunftsnachweise für diese importierte Ware bei der Vollzugsstelle zu erfassen.

Ausweitung auf eine jährliche Entwertung für gewisse Energieträger (Art. 4c, Abs. 3, Bst. b): Die vorge- sehene Ausweitung auf eine jährliche Entwertung für bestimmte Energieträger (die nicht gasförmig sind und nicht als Treibstoff eingesetzt werden) wird von verschiedenen Akteuren (economiesuisse, Schwei- zerischer Gewerbeverband, Avenergy und Biofuels Schweiz) begrüsst. Diese fordern jedoch, dass die Frist für die Entwertung auf Ende April statt auf Ende Februar des Folgejahres festzulegen sei.

Art. 12 Vergütung und 80c Übergangsbestimmung

Die Kantone stimmen der Anpassung grossmehrheitlich zu, ebenso wie SVP, Die Mitte, SBV, SGB, DSV, primeo, VAS und Swiss small hydro. Die ElCom, TI, economiesuisse, Alpiq, BKW, CKW, EKZ, groupee, VSE, Verein smart grid CH, Christen und Energie fordern zusätzlich eine Aussetzung der Minimalver- gütung zu Zeiten negativer Preise. AEE Suisse, EKZ, VSE, groupe-e und Swissolar fordern ein späteres Inkrafttreten der Bestimmung mittels einer Anpassung der Übergangsbestimmung.

Art. 31 Prioritätenordnung

Die vorgeschlagenen Änderungen werden begrüsst, es gibt keine Stellungnahme dagegen.

4.4. Revision der Verordnung des UVEK über den Herkunftsnachweis für Brenn- und Treib stoffe

Die Kantone äussern grundsätzliche Zustimmung zur Vorlage oder verzichten auf eine Stellungnahme. Zentral für die Kantone ist, dass Standards und Anforderungen an ausländische Zertifikate sowie deren Anrechnung in der Schweiz klar geregelt wird (AR, AI, TI, SO und BS). Der Kanton VD unterstreicht, dass mit den neuen Bestimmungen kein zusätzlicher Aufwand, insbesondere für kleine Unternehmen, generiert werden soll.

Die Mitte unterstützt das Herkunftsnachweissystem grundsätzlich und begrüsst die Präzisierungen im Rahmen dieser Revision.

5/9 BFE-D-32B43401/285