Ergebnisbericht
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 9 Seiten
Fedlex · Ergebnisbericht · Seite 7Fedlex · Ergebnisbericht
Aktenzeichen: BFE-011.0-13/1/4
AEE Suisse, Biofuels Schweiz, Swiss Small Hydro und Swissolar haben keine Bemerkungen oder be- grüssen die Vorlage.
Das Paul-Scherrer-Institut, die Arbeitsgruppe Christen, Pronovo AG und der Schweizerischer Verein des Gas- und Wasserfaches haben keine Bemerkungen. Der Schweizerische Gemeindeverband, der Schweizerischer Arbeitgeberverband, der Schweizerischer Verein von Gebäudetechnik-Ingenieuren, Fédération Romande des Consommateurs sowie die Vereinigung Kantonaler Gebäudeversicherungen verzichten auf eine Stellungnahme.
Die Gruppe Grosser Stromkunden ist der Meinung, dass die staatliche Förderung durch die gleitende Marktprämie in Konkurrenz mit den marktnahen PPAs stehe. Neben den Energieversorgungsunterneh- men seien auch Grossverbraucher für den Erwerb von gestehungskostenorientierten Bezugslieferver- trägen (PPA) offen – eine regulatorische Übersteuerung durch den Staat sei zu vermeiden.
Aqua Viva, Pro Natura, Schweizer Vogelschutz, Schweizerische Energiestiftung, Stiftung Praktischer Umweltschutz Schweiz, Verkehrs-Club und WWF Schweiz beantragen auf die Anpassung zu verzichten. Die vorgeschlagene Änderung der EnFV würde die Anrechenbarkeit von öffentlichen Abgaben (z.B. Kon- zessionsabgaben) für Neuanlagen erweitern und bei erheblichen Erweiterungen die zusätzlich durch die Erweiterung ausgelösten Abgaben anrechenbar machen. Es sei allerdings zu beachten, dass vertragli- che Abgaben sehr vielfältig sein können. Im Zusammenhang mit sehr hohen Maximalbeiträgen (30 Rp./kWh) für Neuanlagen und Erweiterungen bestehe so die Möglichkeit einer Überwälzung nicht ge- rechtfertigter Aufwände und damit eine missbräuchliche Anwendung. Die vorgeschlagene Anpassung mache Neubau- und Ausbauprojekte wirtschaftlich attraktiver – auch in ökologisch sensiblen Gewässer- strecken. Eine sachgerechte Wasserkraft-Förderpolitik müsse ökologische Vorgaben respektieren. Als Eventualiter verlangen sie, dass die Art von Abgaben und Leistungen, die anrechenbar seien, sei klarer und abschliessend festzuhalten, um einem Missbrauch vorzubeugen.
Solarspar vertritt die gleiche ablehnende Haltung wie die Umwelt- und Landschaftsschutzverbände. Die Organisation Nie wieder Atomkraftwerke Schweiz beantragt auf die Anpassungen zu verzichten. Die vorgeschlagenen Änderungen würden Fehlanreize zugunsten ökologisch schädlicher Grossprojekte ver- stärken. Diese Projekte würden wenig Winterstrom bringen, Biodiversität zerstören und Kosten erzeu- gen, die später häufig als Rechtfertigung für Atomkraft herangezogen würden.
Die Energiewende-ja empfiehlt, bei der alten Regelung zu bleiben. Die Anpassung komme einer Voll- kaskoversicherung gleich, die bei der Berechnung der Jahreskosten alle Wünsche der EVU berücksich- tigen würden.
4.6. Revision der Stromversorgungsverordnung
Die Mehrheit der befragten Akteure der Elektrizitätsbranche betont die Notwendigkeit, die Anrechnung der Kosten im Zusammenhang mit der Abnahme- und Vergütungspflicht unter Berücksichtigung der Her- kunftsnachweise in der Grundversorgung zu ändern. Obwohl die vorgeschlagene Lösung nicht leicht verständlich ist, scheint sie sinnvoll zu sein. Eine Minderheit ist der Meinung, dass der Preis der Her- kunftsnachweise unabhängig vom Referenzmarktpreis festgelegt werden sollte.
Die Vertreter der Branche der erneuerbaren Energien, darunter Vertreter des Schweizerischen Städte- verbandes, der Stadt ZH, ewz, SES, Solarspar, PUSCH, Birdlife, Swisssolar, NWA sowie einige Verteil- netzbetreiber, beispielsweise Groupe E, bedauern, dass den Herkunftsnachweisen bei hohen Marktprei- sen kein Wert beigemessen wird. Da die Marktpreise im Winter besonders hoch sind, wirkt sich diese Regelung abschreckend auf die wünschenswerte Winterproduktion aus und schafft nicht die gewünsch- ten Anreize.
Die ElCom möchte die Anwendung des geltenden Rechts ohne Änderungen beibehalten.
7/9 BFE-D-32B43401/285