Erläuternder Bericht KEV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 7 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 3Fedlex · Erläuternder Bericht

Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Kernenergieverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

1.1 Konditionierungspflicht von radioaktiven Abfällen

Grundsätzlich müssen radioaktive Abfälle möglichst rasch konditioniert werden. Gewisse radioaktive Abfälle sind jedoch von der Entsorgungspflicht gemäss Kernenergiegesetz ausgenommen, weshalb sie nicht konditioniert werden müssen: Es handelt sich hierbei einerseits um radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach den Art. 111 – 116 der Strahlenschutzverordnung vom 26. April 2017 (StSV; SR 814.501) an die Umwelt abgegeben werden, sowie um radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung zugeführt werden (Vgl. Art. 51abisder Kernenergieverordnung vom 10. Dezember 2004 [KEV; SR 732.11]). Andererseits geht es um radioaktive Abfälle, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 106 StSV erfüllen.

Die Praxis hat gezeigt, dass die KEV bezüglich der Ausnahmen von der Konditionierungspflicht zu präzisieren ist. Diese Präzisierung soll mit dem neuen Art. 54a KEV erfolgen.

1.2 Bewilligungspflicht für den Umgang mit radioaktiven Abfällen

Im Vollzug hat sich gezeigt, dass die geltenden Bewilligungsbestimmungen des Kernenergierechts betreffend Umgang mit radioaktiven Abfällen für gewisse Anwendungsfälle in der Praxis eine unnötige Erschwernis und Verkomplizierung darstellen. Dies ist beispielsweise der Fall, wenn schwach radioaktive Abfälle aus dem Rückbau eines Kernkraftwerks deponiert, verbrannt oder der Abklinglagerung zugeführt werden sollen.

Inskünftig soll daher für gewisse Umgangshandlungen mit radioaktiven Abfällen keine kernenergierechtliche Umgangsbewilligung mehr erforderlich sein, sondern eine Umgangsbewilligung gemäss Strahlenschutzgesetzgebung. Die relativ geringe Gefährlichkeit dieser Abfälle rechtfertigt es nicht, dass beim BFE in solchen Fällen ein eher aufwendiges Verfahren auf Erteilung einer kernenergierechtlichen Umgangsbewilligung durchgeführt wird.

Um das umzusetzen, soll ein neuer Art. 55a KEV geschaffen und Art. 11 Abs. 2 Bst. e StSV ergänzt werden.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Änderungen haben keine finanziellen, personellen oder weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Für Umwelt und Gesellschaft gibt es keine Auswirkungen bzw. Unvereinbarkeiten. Für die Wirtschaft bedeuten die Anpassungen eine Vereinfachung der Bewilligungsverfahren und damit ein geringerer Aufwand.

4. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz und Verhältnis zum europäischen Recht

Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind.