Erläuternder Bericht KEV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 7 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Kernenergieverordnung
Im Rahmen der vorliegenden Revision soll mittels einer Ausnahmebestimmung jeglicher Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abgabe an die Umwelt nach Art. 111 – 116 StSV oder der Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden, von der Bewilligungspflicht nach KEG ausgenommen werden. Dies aus den folgenden Gründen:
- Aufgrund der relativ geringen Gefährlichkeit dieser Abfälle rechtfertigt es sich nicht, dass z. B. für die Lagerung dieser Abfälle oder die Forschung an diesen Abfällen weiterhin beim BFE ein eher aufwendiges Verfahren auf Erteilung einer Umgangsbewilligung nach KEG durchgeführt wird. Es ist angemessener, dass für Umgangs-Tätigkeiten betreffend solche radioaktiven Abfälle lediglich das schlankere Verfahren auf Erteilung einer Umgangsbewilligung nach StSG/StSV beim ENSI erfolgt, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 StSV gegeben ist. Dies insbesondere auch deshalb, da das ENSI die Aufsicht über die Kernanlagen ausübt und daher – im Gegensatz zum BFE – mit den an die Umwelt abzugebenden radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen bzw. mit den radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen, die der Abklinglagerung zugeführt werden, bereits vertraut ist. Auch durch das Verfahren beim ENSI wird die Sicherheit von Mensch und Umwelt gewährleistet.
- Im Zuge der vorliegenden Revision soll Art. 11 Abs. 2 Bst. e. StSV dahingehend ergänzt werden, dass dem ENSI künftig auch die Kompetenz zukommt, die strahlenschutzrechtlichen Umgangsbewilligungen nach Art. 28 Bst. a. StSG bzw. Art. 9 Bst. a. StSV für alle mit der Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt im Zusammenhang stehenden Transporte zu erteilen (vgl. dazu auch hinten bei Ziff. 5.2 die Erläuterungen zu Art. 11 Abs. 2 Bst. e. StSV). Dementsprechend sind die erwähnten Transporte von der Bewilligungspflicht nach KEG auszunehmen.
- Mit der KEV-Revision vom 7. Dezember 2018 wurde der Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV neu in die StSV aufgenommen, mit dem das ENSI als Bewilligungsbehörde für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten bestimmt wurde (vgl. AS 2019 183). Gleichzeitig wurde der Art. 55 Abs. 2 neu in die KEV eingefügt. Der Bundesrat wollte damit (implizit) festhalten, dass ab Inkrafttreten der neuen Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV i. V. m. Art. 55 Abs. 2 KEV für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten keine Umgangsbewilligung nach KEG mehr erforderlich ist. Stattdessen sollte (gegebenenfalls) nur noch eine Umgangsbewilligung nach Art. 28 Bst. a. StSG bzw. Art. 9 Bst. a. StSV erforderlich sein, die vom ENSI zu erteilen ist. Aus Art. 55 Abs. 2 KEV geht diese Regelungsabsicht jedoch nicht klar genug hervor, weswegen eine Klarstellung sinnvoll ist. Aus diesem Grund soll die neu in die KEV aufzunehmende Ausnahmebestimmung insbesondere ausdrücklich festhalten, dass (auch) der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden, von der Bewilligungspflicht nach KEG ausgenommen ist.
Aufgrund der Gesetzessystematik soll die neue Ausnahmebestimmung die Artikel-Nummer 55a erhalten.
5.2 Erläuterungen zu der Bestimmung der Strahlenschutzverordnung
Zu Art. 11 Abs. 2 Bst. e:
Nach dem geltenden Art. 11 Abs. 2 Bst. e StSV ist das ENSI die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde für die Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt. Für die mit dieser Abgabe im Zusammenhang stehenden Transporte ist nach aktuellem Recht eine Umgangsbewilligung des BFE gemäss Art. 34 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 KEG erforderlich (vgl. Art. 55 Abs. 1 Bst. a. KEV). Es ist jedoch aus verschiedenen Gründen sachgerechter, wenn das ENSI für diese Transporte im Zusammenhang mit der Abgabe von radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen an die Umwelt eine strahlenschutzrechtliche Bewilligung gemäss Art. 28 Bst. a. StSG bzw. Art. 9 Bst. a StSV erteilt, zumal es die Aufsicht über die Kernanlagen ausübt und daher – im Gegensatz zum BFE – mit den an die Umwelt abzugebenden radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen bereits vertraut ist. Deshalb soll im Rahmen der vorliegenden Revision insbesondere der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abgabe an die Um-