Erläuternder Bericht KEV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Kernenergieverordnung

5. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen

5.1 Erläuterungen zu den Bestimmungen der Kernenergieverordnung

Zu Art. 54a: Ausnahmen von der Konditionierungspflicht

Radioaktive Abfälle sind nach geltendem Recht möglichst rasch zu konditionieren (Art. 54 Abs. 1 KEV). Hiervon ausgenommen sind jene radioaktiven Abfälle, welche der Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG; SR 732.1) nicht unterliegen. Es sind dies einerseits radioaktive Abfälle geringer Aktivität, die nach Art. 111 – 116 StSV an die Umwelt abgegeben werden, sowie radioaktive Abfälle, die einer Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden (vgl. Art. 51abisKEV). Andererseits aber auch radioaktive Abfälle, welche die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 106 StSV erfüllen. Letztere sind von der Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG ausgenommen, da diese Abfälle nach der Befreiung keine radioaktiven Abfälle mehr sind. Weil die erwähnten radioaktiven Abfälle von der Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG ausgenommen sind, müssen sie auch nicht nach Art. 54 KEV konditioniert werden.

Eine Konditionierung von radioaktiven Abfällen durch Zementierung, Verglasung u. a. ist nur dann erforderlich, wenn radioaktive Abfälle in ein geologisches Tiefenlager verbracht werden sollen, damit dort die Langzeitstabilität der Abfallgebinde sichergestellt ist. Für Abfälle, die nicht unter die Entsorgungspflicht fallen, ist eine Konditionierung deshalb weder notwendig noch sinnvoll.

Bei radioaktiven Abfällen findet die Entscheidungsmessung1 bzw. die für eine Befreiung nach Art. 106 StSV in der Regel erforderliche Freimessung2 teilweise erst Jahre nach Entstehung dieser radioaktiven Abfälle statt. Aus diesem Grund ist es sachgerecht, alle diejenigen radioaktiven Abfälle von der Konditionierungspflicht gemäss Art. 54 KEV auszunehmen, bei denen absehbar ist, dass sie nach den Art. 111-116 StSV an die Umwelt abgegeben oder einer Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden können bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 106 StSV erfüllen. Dadurch wird verhindert, dass rechtlich eine Konditionierungspflicht für radioaktive Abfälle besteht, die mit einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht der Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG unterliegen und somit gar nicht konditioniert werden müssen.

Das Kriterium der «Absehbarkeit» bedeutet Folgendes: Bei radioaktiven Abfällen ist absehbar, dass sie nach den Art. 111-116 StSV an die Umwelt abgegeben oder einer Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden können bzw. dass sie die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 106 StSV erfüllen, wenn eine entsprechend geringe spezifische oder absolute Aktivität plausibilisiert werden kann. Eine solche Plausibilisierung kann beispielsweise mittels verhältnismässiger Messung (Triagemessung), Simulationsrechnungen oder gestützt auf die Betriebshistorie erfolgen. Stellt sich dann zum Zeitpunkt der Freimessung oder der Entscheidungsmessung wider Erwarten heraus, dass die radioaktiven Abfälle nicht die Voraussetzungen für eine Befreiung nach Art. 106 StSV erfüllen oder nach den Art. 111-116 StSV an die Umwelt abgegeben oder einer Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden können, dann unterliegen sie ab diesem Zeitpunkt der Konditionierungspflicht gemäss Art. 54 KEV.

Dass radioaktive Abfälle, die nicht unter die Entsorgungspflicht gemäss Art. 31 KEG fallen, nicht konditioniert werden müssen, gilt bereits heute. Der neu in die KEV aufzunehmende Art. 54a dient somit lediglich der Klarstellung der bereits heute bestehenden Rechtslage und stellt folglich keine Rechtsänderung dar.

Es ist darauf hinzuweisen, dass die radioaktiven Abfälle gemäss Art. 54a KEV dennoch in den Geltungsbereich des KEG fallen, auch wenn sie von der Konditionierungspflicht gemäss Art. 54 KEV ausgenommen sind. Sie unterstehen solange dem KEG, bis sie nach Art. 106 StSV befreit bzw. nach den

1 Die Entscheidungsmessung ist der messtechnische Nachweis, dass für radioaktive Abfälle die Kriterien für die Einlagerung in ein Abklinglager oder für eine Abgabe an die Umwelt eingehalten sind (vgl. den Anhang 1 der Richtlinie ENSI-B04, abrufbar unter: www.ensi.ch > Dokumente > Richtlinien).

2 Unter Freimessung versteht man den messtechnischen Nachweis, dass Materialien oder Räume so wenig Radioaktivität aufweisen, dass sie gemäss der Strahlenschutzgesetzgebung keine radiologische Gefahr darstellen.