Erläuternder Bericht KEV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 7 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Kernenergieverordnung

Art. 111-116 StSV an die Umwelt abgegeben wurden (vgl. Art. 105 Bst. a. und c. StSV). Das heisst solange, bis sie nach KEG und Strahlenschutzgesetz vom 22. März 1991 (StSG; SR 814.50) nicht mehr als radioaktive Abfälle gelten.

Zu Art. 55 Abs. 2:

Mit Teilrevision der KEV vom 7. Dezember 2018 wurde Art. 55 KEV mit einem 2. Absatz ergänzt, der die besondere Zuständigkeit von Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV vorbehält. Art. 11 Abs. 2 StSV legt fest, für welche nach der StSV bewilligungspflichtigen Tätigkeiten das ENSI die Bewilligungsbehörde ist. Die Bewilligungskompetenz des ENSI wurde durch die erwähnte Teilrevision der KEV erweitert und Art. 11 Abs. 2 StSV mit einem Bst. f. ergänzt, der festlegt, dass das ENSI auch die strahlenschutzrechtliche Bewilligungsbehörde für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle aus Kernanlagen sowie aller damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten ist (vgl. AS 2019 183). Der Bundesrat wollte mit Art. 55 Abs. 2 KEV (implizit) festhalten, dass ab Inkrafttreten der neuen Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV i. V. m. Art. 55 Abs. 2 KEV für die Abklinglagerung radioaktiver Abfälle sowie alle damit im Zusammenhang stehenden Tätigkeiten keine Umgangsbewilligung nach KEG mehr nötig ist. Stattdessen sollte (gegebenenfalls) eine Umgangsbewilligung nach Art. 28 Bst. a. StSG bzw. Art. 9 Bst. a. StSV erforderlich sein, die vom ENSI zu erteilen ist. Aus Art. 55 Abs. 2 KEV geht diese Regelungsabsicht jedoch nicht klar genug hervor, weswegen eine Klarstellung sinnvoll ist.

Im Rahmen der vorliegenden Revision soll deshalb in einem neuen Art. 55a KEV insbesondere festgelegt werden, dass der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden, von der Bewilligungspflicht nach KEG ausgenommen ist. Dadurch untersteht der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden, explizit nicht mehr der Bewilligungspflicht nach KEG (vgl. dazu auch nachfolgend die Erläuterungen zu Art. 55a). Durch diese neu in Art. 55a KEV ausdrücklich verankerte Ausnahme von der Bewilligungspflicht wird die Bestimmung von Art. 55 Abs. 2 KEV, wo festgehalten wird, dass die besondere Zuständigkeit von Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV vorbehalten bleibt, überflüssig. Der Art. 55 Abs. 2 KEV wurde mit der Teilrevision der KEV vom 7. Dezember 2018 nur deswegen in die KEV eingefügt, da damals noch kein Art. 55a KEV vorgesehen war.

Es ist zudem auf Folgendes hinzuweisen: Wenn der Umgang mit radioaktiven Abfällen, die der Abklinglagerung nach Art. 117 StSV zugeführt werden, nicht mehr der Bewilligungspflicht nach KEG untersteht, dann braucht der Umgang mit diesen Abfällen eine strahlenschutzrechtliche Umgangsbewilligung nach Art. 28 Bst. a StSG bzw. Art. 9 Bst. a StSV, die gestützt auf Art. 11 Abs. 2 Bst. f. StSV vom ENSI zu erteilen ist, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 StSV gegeben ist. Dies folgt bereits aus Art. 2 Abs. 3 KEG und Art. 3 Bst. a StSG. Art. 55 Abs. 2 KEV kann somit auch unter diesem Gesichtspunkt aufgehoben werden.

Da aufgrund des Dargelegten der Art. 55 Abs. 2 KEV mit Einführung des neuen Art. 55a KEV überflüssig wird, ist Art. 55 Abs. 2 KEV im Rahmen der vorliegenden Revision wieder aufzuheben.

Zu Art. 55a: Ausnahmen von der Bewilligungspflicht:

Gemäss Art. 34 Abs. 1 i. V. m. Art. 6 Abs. 1 KEG braucht ein Umgang (z. B. ein Transport) mit radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen eine Umgangsbewilligung nach KEG. Welche Tätigkeiten unter «Umgang» zu verstehen sind, wird in Art. 3 Bst. j KEG definiert. Der Bundesrat kann gestützt auf Art. 8 Abs. 3 KEG Ausnahmen von der Bewilligungspflicht gemäss Art. 34 Abs. 1 i. V.

m. Art. 6 Abs. 1 KEG vorsehen. Wenn in der KEV eine entsprechende Ausnahme von der Bewilligungspflicht nach KEG verankert ist, dann braucht es keine Umgangsbewilligung nach KEG mehr. In diesem Fall wird für den Umgang mit radioaktiven Abfällen aus Kernanlagen ausserhalb von Kernanlagen jedoch immer noch eine strahlenschutzrechtliche Umgangsbewilligung nach Art. 28 Bst. a StSG bzw. Art. 9 Bst. a StSV benötigt, sofern keine Ausnahme gemäss Art. 10 StSV gegeben ist. Dies folgt aus Art. 2 Abs. 3 KEG und Art. 3 Bst. a StSG.