Erläuternder Bericht EnEV

Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 8 Seiten

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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieeffizienzverordnung

1. Grundzüge der Vorlage

Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieeffizienzverordnung vom 1. November 2017 (EnEV; SR 730.02) werden im Ingress, den Artikeln 1, 3, 4, 5, 6, 7, 8 und 14 sowie in den Anhängen 1.3, 1.7, 1.23, 2.1 und 2.6 Anpassungen an das EU-Recht vorgenommen. Die bislang in Anhang 3.2 vom EU-Recht abweichenden Anforderungen an Haushaltskaffeemaschinen werden aufgehoben.

Die EU erlässt für Anlagen und Geräte gestützt auf die Ökodesign-Richtlinie 2009/125/EG1 sowie gestützt auf die Rahmenverordnung zur Energieverbrauchskennzeichnung (EU) 2017/13692 Verordnungen, die nicht nur die Energieeffizienz und deren Deklaration regeln, sondern vermehrt auch das Thema Ressourceneffizienz abdecken. Damit EU-Ökodesignrichtlinien gegebenenfalls als Ganzes und einheitlich in die EnEV übernommen werden können, soll der Ingress mit Artikel 35i des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) ergänzt werden.

Die Anpassungen der Artikel soll der Entwicklung in der EU, vermehrt auch Anforderungen an die Ressourceneffizienz in EU-Ökodesignrichtlinien zu integrieren, Rechnung tragen. Mit diesen Anpassungen werden die zum Teil schon übernommenen Anforderungen an die Ressourceneffizienz besser abgestützt.

Zudem wird die Grundlage geschaffen, dass das Bundesamt für Umwelt (BAFU) die Kontrolle ebendieser Anforderungen selber übernehmen kann.

2. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

Die Anforderungen an die Energieeffizienz und Energieeffizienz-Kennzeichnung serienmässig hergestellter Anlagen und Geräte sind auf Ebene Bund geregelt; Kantone und Gemeinden sind nicht an der Umsetzung beteiligt. Einzig für allfällige Strafverfahren im Zusammenhang mit der Ressourceneffizienz sind gestützt auf Artikel 60 Absatz 1 Buchstabe s des USG die kantonalen Strafverfolgungsbehörden zuständig. In den nächsten Jahren ist diesbezüglich aber nur mit vereinzelten Verfahren zu rechnen.

Die neuen und geänderten Anforderungen können mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten des Bundesamtes für Energie (BFE) umgesetzt werden und bedeuten keinen zusätzlichen Mehraufwand; gleiches gilt für den Vollzug der Ressourceneffizienzanforderungen, der vom BAFU mit entsprechender Prioritätensetzung und mit den bestehenden personellen Ressourcen und Sachkrediten umgesetzt werden kann.

3. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft

Die in den Anhängen 1.3, 1.7, 1.23, 2.1 und 2.6 aufgenommenen Anpassungen an EU-Recht sowie die Änderungen redaktioneller Natur werden auf die Wirtschaft keine Auswirkungen haben. Die Aufhebung der Anforderungen in Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) führt zu geringeren Aufwänden für Hersteller und Händler, da auf die Energiekennzeichnung mittels Energieetikette verzichtet werden kann. Die Auswirkungen auf die Umwelt dürften dadurch sehr gering sein, weil der Stromverbrauch der Haushaltskaffeemaschinen durch Anhang 2.1 (Anforderungen an den Aus-Zustand und Bereitschaftszustand) geregelt ist und diese Anforderungen in den nächsten Jahren verschärft werden.

1 Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte, ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10; geändert durch Richtlinie 2012/27/EU, ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1.

2 Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU, ABl L198/1 vom 28.7.2017, S.1.