Erläuternder Bericht EnEV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieeffizienzverordnung
4. Verhältnis zum europäischen Recht
Die Anpassung an das europäische Recht erfolgt nach den im Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über die technischen Handelshemmnisse (THG; SR 946.51) enthaltenen Grundsätzen. Die Schweiz übernimmt u.a. bezüglich der Anforderungen an das Inverkehrbringen von Geräten grundsätzlich die Vorschriften der EU; Ausnahmen dazu sind nur zulässig, wenn der Bundesrat diese in der Verordnung vom 19. Mai 2010 über das Inverkehrbringen von Produkten nach ausländischen Vorschriften (VIPaV; SR 946.513.8) vorsieht.
In der vorliegenden Revision werden Vorschriften mit denjenigen der EU harmonisiert und bestehende Handelshemmnisse somit abgebaut. Durch die vorgesehene Aufhebung von Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) wird zudem eine bestehende Ausnahme in der VIPaV aufgehoben.
5. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz
Die Revisionsvorlage enthält keine Bestimmungen, welche mit den bestehenden internationalen Verpflichtungen der Schweiz, einschliesslich den aus den bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EU resultierenden Verpflichtungen, nicht vereinbar sind.
6. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Art. 1 Abs. 1
Die in den Grundzügen dieser Vorlage (Ziff. 1) genannten Entwicklungen in der EU werden in den Anhängen der EnEV abgebildet. Deshalb soll im Zweckartikel nebst der Energieeffizienz neu auch die Ressourceneffizienz explizit erwähnt werden.
Art. 3 Allgemeine Voraussetzungen
Diese Bestimmung über die allgemeinen Voraussetzungen an das Inverkehrbringen und Abgeben serienmässig hergestellten Anlagen und Geräte wird dahingehende ergänzt, als dass die Begrifflichkeit «Energieeffizienz» in den Buchstaben a und c mit «Ressourceneffizienz» ergänzt wird. Damit soll klargestellt werden, dass auch die Ressourceneffizienz hinsichtlich Mindestanforderungen (Bst. a) und Kennzeichnung (Bst. c) für das Inverkehrbringen und Abgeben der in den Anhängen aufgeführten Anlagen und Geräte erfüllt sein müssen.
Überdies wird in Buchstabe b die Begrifflichkeit dahingehend angepasst, dass neu einheitlich als Verfahrensbezeichnung der Begriff «Konformitätsbewertungsverfahren» verwendet wird. Damit wird dem Umstand Rechnung getragen, dass eben auch die Anforderungen an die Ressourceneffizienz durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt werden.
Zudem wird der Verweis auf Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) infolge der vorgesehenen Aufhebung aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung entfernt.
Art. 4 Abs. 1
Die Mindesanforderungen an den in den Anhängen aufgeführten Anlagen und Geräte umfassen auch die Ressourceneffizienz, weshalb die Begrifflichkeit in dieser Bestimmung ergänzt wird.
Überdies wird in dieser Bestimmung auch der Geltungsbereich auf den in einer vorherigen Revision der EnEV eingefügten Anhang 2.15 (gewerbliche Geschirrspüler) erweitert.