Erläuternder Bericht EnEV
Vernehmlassung 2025/59: Verordnungsänderungen im Bereich des Bundesamts für Energie (BFE) mit Inkrafttreten am 1. Juli 2026 · 8 Seiten
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Erläuternder Bericht zur Revision vom Mai 2026 der Energieeffizienzverordnung
Art. 5 Abs. 1
Die Anforderungen an die Ressourceneffizienz werden ebenfalls durch ein Konformitätsbewertungsverfahren ermittelt, weshalb die Begrifflichkeit auch in dieser Bestimmung ergänzt wird.
Zudem wird der Verweis auf Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) infolge der vorgesehenen Aufhebung aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung entfernt.
Art. 6 Abs. 1
Der bereits in einer vorherigen Revision der EnEV aufgehobenene Anhang 3.1 (Lampen und Leuchten) sowie der neu aufzuhebende Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) werden aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung entfernt.
Art. 7 Abs. 1
Der Verweis auf Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) wird infolge der vorgesehenen Aufhebung aus dem Geltungsberich dieser Bestimmung entfernt.
Art. 8 Abs. 1
Der Verweis auf Anhang 3.2 (Haushaltskaffeemaschinen) wird infolge der vorgesehenen Aufhebung aus dem Geltungsbereich dieser Bestimmung entfernt.
Art. 14, Abs. 2 Bst. c, 2bis, 3 Einleitungsteil und 5
In Absatz 2 Buchstabe c wird lediglich die Begrifflichkeit an die vorangehende Anpassung (vgl. Art. 3 Bst. c) vollzogen, so dass auch in dieser Bestimmung anstatt «energietechnische Überprüfung» der kohärente Begriff «Konformitätsüberprüfung» verwendet wird.
Der neu eingefügte Absatz 2bisstützt sich auf Artikel 112 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0), wonach das Bundesamt für Zoll und Grenzsicherheit (BAZG) u.a. den Behörden des Bunds Angaben über die Ein- und Ausfuhr von Waren bekannt geben darf. Mit dieser Bestimmung soll den mit dem Vollzug betrauten Ämtern BFE und BAFU die erforderliche gesetzliche Grundlage geschaffenen werden, um im Rahmen ihrer Kontrolltätigkeiten gemäss EnEV beim BAZG Auskünfte über den Import von Anlagen und Geräten während eines bestimmten Zeitraums verlangen zu können.
Absatz 3 erhält im Einleitungsteil lediglich eine formulierungstechnische Anpassung und bleibt materiell inhaltlich unverändert.
Absatz 5 regelt neu die Zuständigkeit für Kontrollen und Massnahmen im Bereich der Ressourceneffizienzanforderungen. Das BAFU ist die Kompetenzbehörde des Bundes für Fragen der Ressourceneffizienz und soll mit dieser neu eingefügten Bestimmung im Bereich der Ressourceneffizienz selbst die erforderlichen Kontrollen und Massnahmen vollziehen können. Damit wird dem BAFU die Kompetenz eingeräumt, die in den Anhängen aufgeführten Anlagen und Geräte die Vorschriften über die Ressourceneffizienzanforderungen zu kontrollieren und Massnahmen anzuordnen; gleiches gilt für die Regelung der Kostentragung gemäss Absatz 4 dieser Bestimmung.
7. Erläuterungen zu den Anhängen
Anhang 1.3, Ziff. 1.1 und 3.1 Netzbetriebene Haushaltswäschetrockner
Die Anforderungen an die Ressourceneffizienz, die Informationspflicht und die Energiekennzeichnung von Haushaltswäschetrocknern sind in der Schweiz gleich geregelt wie in der EU. Mit der neuen Ver-