Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Die Ausarbeitung von Ausführungsvorschriften auf Verordnungsstufe wird der Bundesrat – in Übereinstimmung mit der bisherigen Kompetenzverteilung (vgl. Delegationsbestimmungen von Art. 4 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 4 BankG) – jedoch auch in diesem Zusammenhang wahrnehmen (vgl. Ziffer 3.2). Die bisherige Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Bundesrat bleibt darüber hinaus unverändert.
In der Botschaft zur Änderung des Bankengesetzes 2011 (ursprüngliche TBTF-Vorlage) wurde Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1 wie folgt erläutert: «Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a BankG verlangt von systemrelevanten Banken die Einhaltung besonderer Eigenmittelanforderungen mit dem Ziel, dass systemrelevante Banken über eine stärkere Kapitalisierung verfügen als nicht systemrelevante Banken (Art. 9 Abs. 2 Bst. a Ziff. 1 BankG). Die höheren Kosten eines potenziellen Ausfalls sollen mit einer tieferen Ausfallwahrscheinlichkeit einhergehen und somit die erwarteten volkswirtschaftlichen Kosten reduzieren. Stärkere Eigenmittelpuffer in Form von mehr verlusttragfähigen Eigenmitteln erlauben es den Banken eher, auch grössere Verluste zu absorbieren, ohne dass ihre Funktionsfähigkeit und das Vertrauen in sie unmittelbar gefährdet sind.»67 Demnach ist es sachgerecht, den Grundsatz zur Eigenmittelunterlegung von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften gemäss dieser Regelung als neue Ziffer 1a in die bestehenden Bestimmungen von Artikel 9 Absatz 2 BankG zu integrieren.
Die Eigenmittelunterlegung solcher Beteiligungen ist insbesondere in der Stabilisierungsphase, also vor einer allfälligen Sanierung oder Konkursliquidation, zentral. In dieser kritischen Phase, in der die betroffene Bank weiterhin eigenverantwortlich agieren kann, soll sie in der Lage sein, ausländische Tochtergesellschaften – ganz oder in Teilen – zu veräussern, ohne dadurch die Kapitalausstattung des Schweizer Stammhauses zu beeinträchtigen. Auf diese Weise soll eine Stabilisierung ermöglicht und eine Sanierung oder Konkursliquidation der Bank – die stets als letztes Mittel zu betrachten ist – vermieden werden.
Im Sinne dieses Gesetzes sind Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die derselben Finanzgruppe angehören, alle Eigenkapitalinstrumente des Kernkapitals. Sie umfassen folglich alle vom Stammhaus gehaltenen Beteiligungstitel (z. B. Aktien) und AT1-Instrumente (z. B. AT1-Anleihen), die von Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland emittiert wurden. Von der Neuregelung grundsätzlich nicht betroffen sind Beteiligungen im Versicherungsbereich sowie kollektive Kapitalanlagen, da diese in der Regel nicht konsolidiert werden. Der Bundesrat wird den Begriff der Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die derselben Finanzgruppe angehören, sowie das direkte oder indirekte Halten von Beteiligungen an solchen Unternehmen nebst weiterer notwendiger Ausführungsvorschriften in seiner bisherigen Kompetenz zur Ausarbeitung von Ausführungsvorschriften auf Verordnungsstufe präzisieren.
Ziffer 1a konkretisiert zwei zentrale Grundsätze: Erstens sind Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vollständig mit Eigenmitteln zu unterlegen; zweitens müssen diese Eigenmittel die Qualität von hartem Kernkapital aufweisen. Entsprechend hält Ziffer 1a fest, dass systemrelevante Banken über genügend Eigenmittel verfügen müssen, um potenzielle Bewertungsverluste auf Beteiligungen an ausländischen Finanzunternehmen vollständig abzudecken. Der vollständige Abzug dieser Beteiligungen vom harten Kernkapital auf Einzelbasis stellt sicher, dass die Kapitalisierung des Schweizer Stammhauses durch allfällige Wertverluste ausländischer Tochtergesellschaften nicht beeinträchtigt wird. Entsprechend ist der Buchwert der Beteiligungen gemäss Ziffer 1a direkt vom anrechenbaren harten Kernkapital in Abzug zu bringen.
67 BBl 2011 4717, S. 4750.