Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten
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Andere Kapitalinstrumente wie Pflichtwandelanleihen oder Anleihen mit Forderungsverzicht nach Artikel 11 Absatz 4 BankG vermögen solche Verluste nicht direkt aufzufangen, da sie erst im Zuge einer Umwandlung von Fremd- in Eigenkapital oder bei einem Forderungsverzicht wirksam werden. Gemäss Artikel 4 Absatz 1 BankG sind Eigenmittelanforderungen nicht nur auf konsolidierter Ebene – also auf Gruppen- bzw. Konzernebene –, sondern auch auf Ebene des Einzelinstituts zu erfüllen.
Im Rahmen der Kompetenzverteilung zwischen Parlament und Bundesrat obliegt es dem Bundesrat gemäss Artikel 4 Absatz 2 BankG, die Elemente der Eigenmittel zu definieren, und gemäss Artikel 10 Absatz 4 BankG die besonderen Anforderungen nach Artikel 9 Absatz 2 BankG zu regeln. In Ausübung dieser Zuständigkeiten konkretisiert der Bundesrat nebst zuvor genannter Punkte auf Verordnungsebene insbesondere die anrechenbaren Eigenmittel und damit die Begriffe des harten Kernkapitals, des zusätzlichen Kernkapitals, des Ergänzungskapitals sowie der zusätzlich verlustabsorbierenden Mittel. Da auch eine angemessene Übergangsfrist mit technischen Bestimmungen auf Stufe ERV erforderlich ist, wird der Bundesrat in seiner Kompetenz zur Festlegung der Mindestanforderungen an die Eigenmittel gemäss Artikel 4 Absatz 2 und Artikel 10 Absatz 4 BankG die schrittweise Einführung der Gesetzesbestimmung regeln (vgl. Ziffer 3.2).
4.2 Eigenmittelverordnung (ERV)
Artikel 32 Absatz 4
Dieser Absatz führt neu den Begriff der zu konsolidierenden Unternehmen ein.
Artikel 32a Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante Banken
Absatz 1
Dieser Absatz konkretisiert Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1a BankG, nach welchem systemrelevante Banken Beteiligungen an im Finanzbereich tätigen Unternehmen mit Sitz im Ausland, die derselben Finanzgruppe angehören, auf Einzelbasis vollständig von den anrechenbaren Eigenmitteln abziehen müssen. Der Abzug erfolgt vom harten Kernkapital.
Absatz 1 präzisiert, dass der vollständige Abzug von Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften vom harten Kernkapital bedeutet, dass der Buchwert aller direkt und indirekt gehaltenen Eigenkapitalinstrumente des Kernkapitals von im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen mit Sitz im Ausland auf Stufe Einzelinstitut vom harten Kernkapital abzuziehen ist. Vom harten Kernkapital wird folglich der Wert aller vom Stammhaus gehaltenen Beteiligungstitel (z. B. Aktien) und AT1-Instrumente (z. B. AT1-Anleihen), die von Tochtergesellschaften mit Sitz im Ausland emittiert wurden, abgezogen. Darlehen, die einer Tochtergesellschaft in der Form von zusätzlich verlustabsorbierenden Mitteln zur Verfügung gestellt werden (beispielsweise in Form von Bail-in-Bonds, vgl. Art. 132 Abs. 2 Bst. a Ziff. 3 ERV), gelten hingegen nicht als Beteiligung in diesem Sinne. Indirekte Beteiligungen sind dabei Kredite an Gesellschaften zum Zweck des Haltens einer Beteiligung. Massgebend für die Zuordnung des Domizils ist der Sitz der mit dem Kredit finanzierten Beteiligung. Von der Neuregelung grundsätzlich nicht betroffen sind Beteiligungen im Versicherungsbereich sowie kollektive Kapitalanlagen, da diese in der Regel nicht konsolidiert werden.
Absatz 2
Es wird explizit festgehalten, dass die Risikogewichtung nach Artikel 66 Absatz 3 im Zusammenhang mit im Finanzbereich tätigen zu konsolidierenden Unternehmen mit Sitz im Ausland