Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/61: Änderung Bankengesetz und Eigenmittelverordnung (Eigenmittelunterlegung ausländischer Beteiligungen im Stammhaus von systemrelevanten Banken) · 52 Seiten

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für systemrelevante Banken nicht anwendbar ist und damit die Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften nicht mehr risikogewichtet werden (Abs. 2).

Artikel 148l Zusätzlicher Abzug vom harten Kernkapital für systemrelevante Banken

Absätze 1 und 3

Der Abzug des Buchwerts von Eigenkapitalinstrumenten nach Artikel 32a Absatz 1, die bei Inkrafttreten der Änderung direkt und indirekt gehalten werden, vom harten Kernkapital nach Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer 1a BankG in Verbindung mit Artikel 32a Absatz 1 ERV beträgt ab 1. Januar 2028 65 Prozent und erhöht sich anschliessend über 7 Jahre kontinuierlich um 5 Prozentpunkte pro Jahr auf 100 Prozent am 31. Dezember 2034.68 Diese Staffelung basiert auf der Annahme einer verzögerungsfreien parlamentarischen Beratung und würde anderenfalls angepasst werden.

Der Anteil des Buchwertes, der während der Übergangsfrist nicht abgezogen wird, unterliegt dabei keiner Risikogewichtung mehr. Das heisst, der bisherige Ansatz der Risikogewichtung fällt ganz weg. Mit dem Verzicht auf die Risikogewichtung des nicht abgezogenen Anteils des Buchwerts reduzieren sich die Anforderungen ans zusätzliche Kernkapital (AT1-Anforderung). Um diese Reduktion zu kompensieren, wurde für die Übergangsbestimmung die bisherige Going-Concern-Eigenmittelanforderung von 65 Prozent als Ausgangswert gewählt. Ein tieferer Ausgangspunkt wie beispielsweise die aktuelle CET1-Anforderung von 45 Prozent würde gegenüber dem Status quo zu deutlich tieferen Going-Concern-Eigenmittelanforderungen führen, was nicht im Sinne des Ziels der Vorlage wäre.

Der nicht abgezogene Anteil des Buchwerts ist auch nicht im Gesamtengagement der Leverage Ratio und in der Gesamtposition im Kontext der Risikoverteilung zu erfassen.

Absätze 2 und 4

Die Übergangsbestimmung ist nur auf bestehende Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften anwendbar. Erhöhungen des Buchwerts von bestehenden Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften sowie nach Inkrafttreten erworbene Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften unterliegen sofort dem vollen Beteiligungsabzug.

5 Auswirkungen

5.1 Auswirkungen auf die SIBs, insbesondere die UBS

Die Neuregelung betrifft ausschliesslich systemrelevante Banken, die über Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften verfügen. Aktuell sind dies die UBS, die Zürcher Kantonalbank (ZKB) und Raiffeisen.69 Die ausländischen Beteiligungsbuchwerte der ZKB sind im Verhältnis zum harten Kernkapital gering. Die Auswirkungen der Neuregelung auf den Kapitalbedarf, die Kapitalquoten und die Kapitalkosten der ZKB sind folglich marginal. Die Raiffeisen

68 Die Termine hängen vom Zeitpunkt der parlamentarischen Schlussabstimmung und einem möglichen fakultativen Referendum ab.

69 PostFinance weist keine Beteiligungen an ausländischen Tochtergesellschaften aus.