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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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ordnungsgemäß begründet sein und dürfen die Vergünstigungen, die von einer oder mehreren anderen Vertragsparteien zu Recht aus diesem Vertrag erwartet werden dürfen, nicht zunichtemachen oder in größerem Masse beeinträchtigen, als zur Erfüllung des angegebenen Zwecks unbedingt notwendig ist, oder

g) die zur Erhaltung erschöpflicher natürlicher Ressourcen sind, wenn diese Maßnahmen in Verbindung mit Beschränkungen der Produktion oder des Verbrauchs im Inland wirksam werden,11

unter der Voraussetzung, dass die Maßnahmen nicht in einer Weise angewendet werden, die ein Mittel zu willkürlicher oder unberechtigter Diskriminierung unter Vertragsparteien, in denen gleiche Bedingungen herrschen, oder eine verdeckte Beschränkung für den Handel oder der Förderung oder den Schutz von Investitionen im Sinne dieses Vertrags darstellen würde.“

10. In Artikel 24 wird der Absatz 4 zu Absatz 2 renummeriert und erhält folgende Fassung:

„Die Bestimmungen dieses Vertrags über die Gewährung der Meistbegünstigung dürfen eine Vertragspartei nicht dazu verpflichten, auf die Investoren einer anderen Vertragspartei eine Vorzugsbehandlung zu erstrecken, die aus der Mitgliedschaft der Vertragspartei in einer Freihandelszone oder einer Zollunion herrührt.“

11. In Artikel 24 wird der Absatz 3 gestrichen und ein neuen Absatz wird am Ende eingefügt:

(3) Zur Klarstellung: Die Artikel 7, 26, 30, 30a und 32 gelten nicht zwischen Vertragsparteien, die Mitglieder derselben ORWI sind, in ihren gegenseitigen Beziehungen.

Eine ORWI unterrichtet die anderen Vertragsparteien auf deren Ersuchen und das Sekretariat zur Unterrichtung der anderen Vertragsparteien mindestens einmal jährlich über den rechtlichen Rahmen für den Verkehr ihrer Primärenergieträger und Energieerzeugnisse in ihrem Gebiet sowie über die Handelsbestimmungen und die Bestimmungen zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten.“

12. Nach Artikel 24 wird ein neuen Artikel eingefügt:

“ARTIKEL 24a

AUSNAHMEN ZUR WAHRUNG DER SICHERHEIT

1) Dieser Vertrag ist nicht so auszulegen, als hindere er eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit zu treffen, oder als verpflichte er eine Vertragspartei, Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde.

11 Buchstabe g) des Absatzes 1 schließt Maßnahmen zur Erhaltung der lebenden und nicht lebenden erschöpfbaren natürlichen Ressourcen ein.