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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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(2) Unbeschadet des Absatzes 1 dieses Artikels, die Bestimmungen dieses Vertrags mit Ausnahme von Artikel 12, 13 und 32 dürfen nicht so ausgelegt werden, als hinderten sie eine Vertragspartei daran, Maßnahmen zu treffen, die sie für notwendig hält:
a) zum Schutz ihrer wesentlichen Sicherheitsinteressen einschließlich derjenigen,
i) welche die Versorgung einer militärischen Einrichtung mit Primärenergieträgern, Energieerzeugnissen und Energiedienstleistungen betreffen;
ii) welche die spaltbare oder fusionsfähige Stoffe oder Stoffe, aus denen diese gewonnen werden betreffen, oder
ii) welche in Zeiten eines Krieges, eines bewaffneten Konflikts oder einer anderen Notlage in den internationalen Beziehungen getroffen werden, oder
b) im Zusammenhang mit der Durchführung der innerstaatlichen Politik der Beachtung der Nichtverbreitung von Kernwaffen oder anderen Kernsprengstoffen, oder die nötig sind, um ihre Verpflichtungen aus dem Vertrag über die Nichtverbreitung von Kernwaffen, den Richtlinien der Gruppe der Nuklearlieferländer und sonstige internationale Nichtverbreitungsverpflichtungen oder -absprachen im Nuklearbereich zu erfüllen.
(3) Diese Maßnahmen dürfen keine verschleierte Einschränkung des Transits sein.“
13. In Artikel 25 Absatz 3 wird der Verweis „Artikel 29“ durch den Verweis „Artikel 32“ ersetzt.
Artikel 6
Teil V wird wie folgt geändert:
1. In Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe a wird der Verweis „Buchstaben b und c“ durch den Verweis „Buchstaben b, c und d“ ersetzt.
2. In Artikel 26 Absatz 3 Buchstabe c wird der Verweis „Artikel 10 Absatz 1 letzter Satz“ durch den Verweis „Artikel 10 Absatz 13“ ersetzt.
3. In Artikel 26 Absatz 3 wird nach Buchstabe c ein neuen Unterabsatz eingefügt:
“d) Eine in Anlage IA-NI aufgeführte Vertragspartei erteilt ihre uneingeschränkte Zustimmung nicht bei einer Streitigkeit, die sich im Zusammenhang mit einer Investition in ihrem Gebiet eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Energieaktivitäten ergibt, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind.“
4. In Artikel 26 Absatz 4 wird nach den Worten „damit die Streitigkeit“ die Worte „in Übereinstimmung mit den Bestimmungen dieses Vertrags“ eingefügt.