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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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5. In Artikel 26 Absatz 6 wird das Wort “Völkerrechts.” durch das Wort “Völkerrechts.12“ ersetzt und am Ende des Absatzes wird der folgende Unterabsatz eingefügt:

„Das Gericht wendet die UNCITRAL-Regeln über Transparenz in Investor-Staat-Schiedsverfahren auf der Grundlage von Verträge vom 1. April 2014 (im Folgenden als „UNCITRAL-Transparenzregeln“ bezeichnet) gemäß den folgenden Unterabsätzen an:

a) Diesen Absatz verpflichtet eine Vertragspartei nicht, während oder nach dem Verfahren, einschließlich der Anhörung, vertrauliche oder geschützte Informationen im Sinne des Artikels 7 Absatz 2 der UNCITRAL-Transparenzregeln der Öffentlichkeit zugänglich zu machen oder anderweitig offenzulegen, oder Informationen bereitzustellen, deren Offenlegung nach ihrer Auffassung ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufen würde, und

b) Unbeschadet des Artikels 3 der UNCITRAL-Transparenzregeln kann eine Streitpartei, vorbehaltlich des Artikels 7 der UNCITRAL-Transparenzregeln und nach Schwärzung vertraulicher oder geschützter Informationen in Absprache mit der anderen Streitpartei, auch einen Antrag auf gütliche Beilegung, eine Mediationsvereinbarung, eine Ablehnungsmitteilung oder eine Entscheidung über die Ablehnung eines Mitglieds des Gerichts sowie einen Verbindungsantrag der Öffentlichkeit zugänglich machen.“

6. In Artikel 26 wird nach Absatz 8 hinzugefügt:

„(9) Ein Schiedsgericht kann Folgendes zusprechen:

a) Schadensersatz in Geld, gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen, und

b) Rückerstattung von Vermögenswerten, wobei der Urteilsspruch vorsehen muss, dass die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei anstelle der Rückgabe Schadensersatz in Geld leisten kann gemäß Artikel 13 Absatz 1 und gegebenenfalls zuzüglich aufgelaufener Zinsen.

(10) Der in Geld bemessene Schadensersatz darf den vom Investor durch den Verstoß gegen

die in Teil III genannten Bestimmungen erlittenen Verlust, abzüglich bereits von der betreffende Vertragspartei geleisteter Schadensersatz- oder Entschädigungszahlungen, nicht übersteigen. Das Gericht erkennt nicht auf Strafschadensersatz.

(11) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten des Verfahrens und andere vertretbare Kosten

von der unterliegenden Streitpartei zu tragen sind, es sei denn, das Gericht erachtet eine solche Kostenaufteilung nach der Sachlage des Falls für nicht angemessen. Wurde den Klagen nur in Teilen stattgegeben, so werden die Kosten proportional nach Zahl oder Umfang der erfolgreichen Teile der Klagen festgesetzt.

12 Zur Klarstellung: das innerstaatliche Recht einer Vertragspartei ist nicht Teil des anwendbaren Rechts. Hat ein Gericht die Bedeutung einer Bestimmung des innerstaatlichen Rechts einer Vertragspartei als Tatsache festzustellen, so folgt es der herrschenden Auslegung des innerstaatlichen Rechts durch die Gerichte und Behörden der betreffenden Vertragspartei, soweit eine solche Auslegung nach den rechtlichen Verfahren dieser Vertragspartei besteht, wobei eine etwaige vom Gericht vorgenommene Auslegung innerstaatlichen Rechts einer Vertragspartei für die Gerichte und Behörden dieser Vertragspartei nicht bindend ist. Es fällt nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, die Rechtmäßigkeit einer Maßnahme, die nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei vorgeblich einen Verstoß gegen die Verpflichtungen aus Teil III darstellt, nach dem innerstaatlichen Recht einer Vertragspartei zu beurteilen.