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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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(12) Eine Klage, welche die Restrukturierung der von einer Vertragspartei begebenen
Schuldtitel betrifft, kann nach Artikel 26 Absatz 4 nur im Einklang mit Anlage PD eingereicht werden.
(13) Eine Kopie des Schiedsspruchs wird beim Sekretariat hinterlegt, das ihn
veröffentlicht.“
7. Nach Artikel 26 werden drei neue Artikeln eingefügt:
„ARTIKEL 27
FRIVOLE KLAGE
(1) a) Eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann spätestens 45 Tage nach der
Bildung des Gerichts nach Artikel 26 Absatz 4 oder vor der ersten Sitzung des
Gerichts, wobei der jeweils frühere Zeitpunkt maßgebend ist, einwenden, eine Klage oder einen Teil davon sei offenkundig ohne Rechtsgrund angestrengt worden. Eine Einwendung kann sich auf die Begründetheit der Klage, die Zuständigkeit oder die Kompetenz des Gerichts beziehen. Eine an der Streitigkeit
beteiligte Vertragspartei kann auch 30 Tage, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, auf die sich die Einwendung stützt, eine solche Einwendung erheben, wenn ihr diese Tatsachen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht früher bekannt waren.
b) Die Partei muss die Einwendung so genau wie möglich begründen. Das Gericht gibt den Streitparteien Gelegenheit, zu der Einwendung Stellung zu nehmen, und erlässt sodann in der ersten Sitzung des Gerichts oder umgehend danach eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch über die Einwendung. Geht die Einwendung später als 45 Tage nach der Bildung des Gerichts ein, so erlässt das Gericht eine solche Entscheidung oder einen solchen Urteilsspruch so bald wie möglich, spätestens jedoch 120 Tage nach Eingang der Einwendung. Das Gericht geht davon aus, dass der von den an der Streitigkeit beteiligter Investor vorgebrachte Sachverhalt zutrifft, und kann auch relevante Tatsachen berücksichtigen, die unstrittig sind.
c) Bei Eingang einer Einwendung nach diesen Absatz setzt das Gericht, sofern es die Einwendung nicht als offensichtlich unbegründet ansieht, das Verfahren in der Hauptsache aus und setzt die für die Prüfung der Einwendung und den weiteren Verlauf des Verfahrens erforderliche Frist fest. Entscheidet das Gericht, dass alle Teile der Einwendung offensichtlich unbegründet sind, so erlässt es einen entsprechenden Urteilsspruch. Andernfalls erlässt das Gericht eine Entscheidung über der Einwendung. Eine solche Entscheidung lässt das Recht eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei unberührt, im Laufe des Verfahrens Einwendungen gegen die rechtliche Begründetheit einer Klage zu erheben; desgleichen bleibt die Befugnis des Gerichts, andere Einwendungen als Vorfragen zu behandeln, hiervon unberührt.
(2) a) Unbeschadet der Befugnis des nach Artikel 26 Absatz 4 errichtetes Gerichts,
andere Einwendungen ebenfalls als Vorfragen zu behandeln, oder das Rechts der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, zu gegebener Zeit solche