Vorlage
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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Einwendungen zu erheben, behandelt und entscheidet das Gericht als Vorfragen jegliche Einwendungen der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, dass aus Rechtsgründen eine Klage in ihrer Gesamtheit oder in Teilen so geartet sei, dass sie nicht zu einem Urteilsspruch zugunsten des Investors führen könne, selbst wenn der von dem Investor vorgetragene Sachverhalt zutreffen sollte. Das Gericht kann auch relevante Tatsachen berücksichtigen, die unstrittig sind.
b) Eine solche Einwendung ist dem Gericht so bald wie möglich und nicht später als
dem für die Einreichung der Erwiderung auf dem Antrag der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei festgesetzten Zeitpunkt einzureichen. Eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann auch 30 Tage, nachdem sie Kenntnis von den Tatsachen erlangt hat, auf die sich die Einwendung stützt, eine solche Einwendung erheben, wenn ihr diese Tatsachen aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht früher bekannt waren.
c) Bei Eingang einer Einwendung nach diesen Absatz setzt das Gericht, sofern es die
Einwendung nicht als offensichtlich unbegründet ansieht, das Verfahren in der Hauptsache aus und legt einen Zeitplan für die Prüfung der Einwendung fest, der mit einem etwaigen von ihm bereits festgelegten Zeitplan für die Prüfung anderer Vorfragen im Einklang steht, und erlässt eine begründete Entscheidung oder einen begründeten Urteilsspruch über die Einwendung.
(3) Eine Einwendung nach Absatz 1 ist nicht möglich, wenn die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei eine Einwendung nach Absatz 2 erhoben hat. Wurde eine Einwendung nach Absatz 1 erhoben, kann es das Gericht unter Berücksichtigung der Umstände dieser Einwendung ablehnen eine Einwendung nach Absatz 2 zu behandeln
(4) Zur Klarstellung: Das Gericht erlässt ein Urteilsspruch, indem es sich für unzuständig erklärt, wenn die Streitigkeit zu dem Zeitpunkt, zu dem der an der Streitigkeit beteiligter Investor das Eigentum an der streitbefangenen Investition oder die Kontrolle darüber erwarb, bereits bestand oder ihre Entstehung mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar war, und das Gericht aufgrund des Sachverhalts entscheidet, dass der Erwerb des Eigentums an der Investition oder der Kontrolle darüber hauptsächlich zu dem Zweck erfolgte, Klage nach Artikel 26 Absatz 4 einzureichen. Die Möglichkeit, sich unter solchen Umständen für unzuständig zu erklären, lässt andere Einwendungen hinsichtlich der Zuständigkeit, die vom Gericht geprüft werden könnten, unberührt.
ARTIKEL 28
SICHERHEITSLEISTUNG FÜR DIE KOSTEN
(1) Auf Antrag der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei und nach schriftlicher Konsultation der Streitparteien kann ein nach Artikel 26 Absatz 4 errichtetes Gericht den an der Streitigkeit beteiligten Investor anweisen, eine Sicherheit für einen Teil oder die Gesamtheit der Verfahrenskosten zu leisten..
Das folgende Verfahren findet Anwendung: