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Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten

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a) in dem Antrag sind die Umstände anzugeben, die eine Kostensicherheit erfordern;

b) das Gericht setzt Fristen für die Stellungnahmen zu dem Antrag fest;

c) das Gericht erlässt seine Entscheidung über den Antrag innerhalb von 30 Tagen nach der Bildung des Gerichts oder nach dem letzten Schriftsatz zu dem Antrag, je nachdem, welcher Zeitpunkt später liegt.

(2) Bei der Entscheidung, ob der an der Streitigkeit beteiligter Investor eine Sicherheit für

die Kosten leisten soll, berücksichtigt das Gericht alle relevanten Umstände, einschließlich:

a) ob der an der Streitigkeit beteiligter Investor, Gefahr läuft, einer gegen ihn

ergangenen Kostenentscheidung nicht nachkommen zu können oder zu wollen;

b) die Auswirkung, die die Leistung einer Kostensicherheit auf die Fähigkeit des an der Streitigkeit beteiligten Investors haben kann, seinen Anspruch zu verfolgen, und

c) das Verhalten der Streitparteien.

(3) Wird die Sicherheit für die Kosten nicht innerhalb von 30 Tagen nach Erlass eines

Beschlusses nach Absatz 1 oder innerhalb einer anderen vom Gericht gesetzten Frist in voller Höhe geleistet, so unterrichtet das Gericht die Streitparteien darüber. Das Gericht kann nach Anhörung der Streitparteien die Aussetzung oder Beendigung des Verfahrens beschließen.

(4) Der an der Streitigkeit beteiligter Investor hat jede wesentliche Änderung der Umstände,

aufgrund derer das Gericht die Sicherheitsleistung für die Kosten angeordnet hat, unverzüglich mitzuteilen. Das Gericht kann jederzeit von sich aus oder auf Antrag einer Partei nach Anhörung der Streitparteien seinen Beschluss über die Sicherheitsleistung für die Kosten ändern oder aufheben.

ARTIKEL 29

FINANZIERUNG DURCH DRITTE

(1) Jede Streitpartei legt der anderen Streitpartei und einem gemäß Artikel 26 Absatz 4

errichtetes Gericht schriftlich, den Namen und die Anschrift, den letztendlichen wirtschaftlichen Eigentümer und gegebenenfalls die Unternehmensstruktur jeder natürlichen oder juristischen Person offen, die die Finanzierung durch Dritte bereitstellt. „Finanzierung durch Dritte“ bedeutet jede Förderung, die von einer nicht an der Streitigkeit beteiligte natürlichen oder juristischen Person, zur direkten oder indirekten Finanzierung der Durchführung oder Verteidigung des Schiedsverfahrens nach Artikel 26 Absatz 4 durch eine Spende oder einen Zuschuss oder durch eine Vereinbarung (im