Vorlage
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 55 Seiten
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Folgenden als „Finanzierungsvereinbarung“ bezeichnet) gegen eine vom Ausgang der Streitigkeit abhängige Vergütung bereitgestellt wird.
(2) Diese Offenlegung erfolgt zum Zeitpunkt der Einreichung einer Streitigkeit zur
Beilegung nach Artikel 26 Absatz 4 oder unverzüglich nach Abschluss der Finanzierungsvereinbarung beziehungsweise nach der Zuwendung oder der Gewährung der finanziellen Unterstützung nachdem die Streitigkeit zur Beilegung nach Artikel 26 Absatz 4 eingereicht wurde. Jede Änderung der offengelegten Informationen ist der anderen Streitpartei und dem Gericht unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die offengelegten Informationen können zusätzlich zu allen anderen relevanten
Informationen für die Beurteilung der Unparteilichkeit und Unabhängigkeit eines Schiedsrichters herangezogen werden.
(4) Das Gericht kann die Offenlegung weiterer Informationen über die
Finanzierungsvereinbarung und den Dritten, der die Finanzierung bereitstellt, anordnen, wenn es dies im Verlauf des Verfahrens für erforderlich hält.“
8. Artikel 27 wird zu Artikel 30 umnummeriert und am Ende des Titel wird die Worte „(Ex-Artikel 27)“ eingefügt.
9. In Artikel 27 Absatz 2 werde die Worte „Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19 oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 1 letzter Satz betroffen ist“ durch die Worte „Auslegung des Artikels 6, des Artikels 19, des Artikels 19a oder – für die in Anlage IA aufgeführten Vertragsparteien – des Artikels 10 Absatz 13 betroffen ist“ ersetzt; und nach Absatz 3 werden folgende Absätze eingefügt:
„(4) Die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien machen die folgenden Dokumente oder Informationen spätestens 20 Tage nach ihrer Ausstellung oder auf Antrag einer an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei, nach dem vom Gericht festgelegten Zeitplan öffentlich zugänglich, es sei denn, sie beschließen zum Schutz vertraulicher Informationen, diese Dokumente nur in Teilen zu veröffentlichen:
a) die schriftliche Mitteilung, mit der die Angelegenheit einem Ad-hoc-Gericht gemäß Absatz 2 vorgelegt wird;
b) das Datum der Errichtung des Gerichts gemäß Absatz 3, die vom Gericht gemäß Absatz 5 festgelegte Frist für Amicus-Curiae-Schriftsätze und die Arbeitssprache für das Verfahren vor dem Gericht;
Eine an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei kann ihre Schriftsätze und mündlichen Erklärungen im Rahmen des Gerichtsverfahrens vorbehaltlich des Schutzes vertraulicher Informationen öffentlich zugänglich machen.
Jede mündliche Verhandlungen ist öffentlich, sofern die an der Streitigkeit beteiligten Vertragsparteien nichts anderes vereinbaren. Das Gericht tagt in nichtöffentlicher Sitzung, wenn der Antrag oder die Argumente einer an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei Informationen enthalten, die von dieser Vertragspartei als vertraulich eingestuft werden.