Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

3 Grundzüge der Neuerungen des Energiecharta-Vertrags

3.1 Überblick zu den Neuerungen

Investitionsschutz: Die materiellen Schutzstandards werden modernisiert und präzisiert. So wird die Pflicht zur gerechten und billigen Behandlung durch eine Liste von exemplarischen Massnahmen, die gegen diesen Standard verstossen, genauer definiert. Dazu gehören beispielsweise die Rechtsverweigerung, offensichtliche Willkür oder eine missbräuchliche Behandlung von Investierenden. Auch die Bestimmung zur indirekten Enteignung wird mit einer Liste von Kriterien (z.B. wirtschaftliche Auswirkungen und Dauer einer Massnahme) ergänzt. Die Anpassungen entsprechen damit der Schweizer Vertragspraxis bei den bilateralen Investitionsschutzabkommen.

Transparenz der Streitbeilegung: Die Transparenz der Streitbeilegung wird erhöht, indem die UNCITRAL-Transparenzregeln grundsätzlich als Standard für Investor-Staat-Schiedsverfahren festgelegt werden. Ebenfalls wird die Transparenz für Staat-Staat-Schiedsverfahren erhöht (Möglichkeit der Publikation von Unterlagen und öffentlich Anhörungen). Die Bestimmungen zu ungerechtfertigten Klagen werden geschärft, womit solche gar nicht erst entstehen oder schneller abgewiesen werden können, was die Kosten allfälliger Schiedsverfahren für den Staat senkt.

Nachhaltigkeitsbestimmungen: Die Vertragsparteien fügten eine neue, explizite Bestimmung ein, die das Recht der Staaten bekräftigt, für die Wahrung von öffentlichen Interessen angemessene Regelungen zu erlassen (Regulierungsrecht). Ebenfalls bekräftigten die Vertragsparteien im Abkommen ihre Rechte und Pflichten unter multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen (UNFCCC, Übereinkommen von Paris, IAO-Kernübereinkommen), aber auch die Bedeutung internationaler Instrumente zur Förderung der verantwortungsvollen Unternehmensführung. In einer weiteren Bestimmung wird festgehalten, dass es unzulässig ist, Investitionen durch eine Absenkung von Umwelt- und Arbeitsschutzstandards zu fördern.

Energiewende und Dekarbonisierung: Die Liste der vom ECT erfassten Energiematerialen und -produkte wird um neue Begriffe und Technologien wie Wasserstoff, Biomasse, Biogas oder Technologien zur Abscheidung, Nutzung und Speicherung von Kohlendioxid (Carbon Capture, Utilization and Storage, CCUS) ergänzt. Es wurde den Vertragsparteien, die dies wünschten, im Sinne des Klimaschutzes und der Dekarbonisierung des Energiesystems erlaubt, fossilen Energien den Investitionsschutz auf ihrem Territorium zu entziehen. Von dieser Möglichkeit machten die im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten für neue und bestehende Investitionen in fossile Energien Gebrauch. Unter Berücksichtigung des Verhandlungsmandats des Bundesrats, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investitionsschutzabkommen, des mit dem ECT vergleichbaren Investitionsschutzniveau im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien auch nach 2050 noch erlaubt, sofern deren Emissionen kompensiert werden, und der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz hat sich die Schweiz gegen einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz entschieden. Die Schweiz hat aber neuen Investitionen in besonders umweltschädliche