Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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Formen von synthetischen Energieträgern den Schutz entzogen. Die Änderungen von Annex NI – Abschnitt B, der die Vertragsparteien mit Ausschluss des Investitionsschutzes bei neuen Investitionen in fossile Energien auf ihrem Territorium aufführt, wurden von der ECC am 3. Dezember 2024 angenommen. Die Änderungen sind am 3. September 2025 in Kraft getreten. Für vor dem 3. September 2025 getätigte Investitionen gilt der Ausschluss in den betroffenen EU-Mitgliedsstaaten erst ab Inkrafttreten des geänderten ECT, sofern die anderen Vertragsparteien die provisorische Anwendung des Vertrags nicht akzeptieren, was für die Schweiz der Fall ist (s. weiter unten). Die geplanten Ausnahmen werden den Investitionsschutz im Hoheitsgebiet anderer Vertragsparteien grundsätzlich nicht beeinträchtigen, es sei denn, diese entscheiden sich für eine gegenseitige Anwendung gegenüber Investorinnen und Investoren aus den genannten Vertragsparteien. Die Schweiz wird deswegen Investorinnen und Investoren aus den im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten, für die von diesen Staaten vom Investitionsschutz ausgeschlossenen fossilen Energieträgern, die Möglichkeit der Anrufung eines Schiedsgerichts ebenfalls verwehren.
Transit: Für Energiebeförderungseinrichtungen für Transitzwecke werden die Regeln für den Zugang, die Gestaltung der Kapazitätszuweisungsmechanismen und die Ausgestaltung der Tarife im Sinne der Transparenz und der Diskriminierungsfreiheit präzisiert. Die Vertragsparteien können dabei aber Rücksicht auf ihre Gesetze und Regulierungen nehmen, womit deren Regulierungsfreiheit nicht eingeschränkt wird.
3.2 Würdigung
3.2.1 Würdigung Verhandlungsresultat
Der geltende ECT wurde erstmals seit seiner Inkraftsetzung 1998 revidiert, da er den modernen Standards bezüglich Investitionsschutz und Investor-Staat-Schiedsgerichtsbarkeit nicht mehr entsprach, aber auch aktuelle Herausforderungen bezüglich Nachhaltigkeit sowie Umwelt- und Klimaschutz nur ungenügend berücksichtigte.
Die Präzisierung des Investitionsschutzes erfolgt entlang der Entwicklungen in multilateralen und bilateralen Investitionsabkommen sowie den Diskussionen in internationalen Foren (UNCITRAL, Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung [UNCTAD], OECD). Die präziseren Bestimmungen schränken den Ermessensspielraum der Schiedsgerichte bei der Auslegung und Anwendung des Abkommens ein (s. Ziff. 4.4 unten, insb. in Bezug auf Art. 10 und 13). Zusammen mit weiteren Bestimmungen, u. a. zum Regulierungsrecht der Staaten, wird damit die Vereinbarkeit der Ziele des Investitionsschutzes mit den Zielen der nachhaltigen Entwicklung gestärkt. Der Investitionsschutz wird damit präzisiert und entspricht der Schweizer Vertragspolitik.
Mit der Festlegung der UNCITRAL-Transparenzregeln als Standard für die Investor-Staat-Streitbeilegung unter allen anwendbaren Verfahrensregeln wird die Transparenz bei Schiedsverfahren erhöht. Die UNCITRAL-Transparenzregeln verlangen die