Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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modernisierte ECT der Schweiz auch weitergehende Massnahmen im Sinne des Klimaschutzes - wie bspw. ein Verbot der Nutzung fossiler Energieträger.
Unter Berücksichtigung des Verhandlungsmandats des Bundesrats, der Schweizer Vertragspraxis bezüglich Investitionsschutzabkommen (ISA), das mit dem ECT vergleichbare Investitionsschutzniveau im Schweizer Recht, der Kohärenz mit der Schweizer Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien verbunden mit einer Kompensation der Emissionen auch nach 2050 noch erlaubt und der geringen Bedeutung von ausländischen Investitionen in fossile Energien in der Schweiz hat sich die Schweiz gegen einen generellen Ausschluss von fossilen Energien vom Investitionsschutz entschieden. Sie tut dies einzig für Investitionen in besonders umweltschädliche Formen von synthetischen Energieträgern. Die Schweiz hat aber künftig jederzeit die Möglichkeit, der ECC einen Antrag zum Ausschluss von Investitionen in fossile Energieträger vom Investitionsschutz auf ihrem Gebiet zu stellen. Die ECC müsste einer entsprechenden Änderung von Annex NI einstimmig zustimmen.
Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass die Schweiz, basierend auf dem ECT von einer anderen Vertragspartei oder einem ihrer Investorinnen oder Investoren, im Rahmen eines internationalen Schiedsverfahrens belangt wird oder dass sie sich selbst veranlasst sieht, ein Staat-Staat-Streitbeilegungsverfahren gegen die andere Vertragspartei anzustrengen, um ihre Rechte geltend zu machen. Dies gilt jedoch bereits für den bestehenden ECT. Unter dem ECT besteht für die Schweiz ein gewisses Risiko, dass ein Schiedsgericht eine allfällige Klage eines ausländischen Investors gegen eine nationale Massnahme, gestützt auf eine spezifische Interpretation von gewissen Artikeln des Vertrags, gutheisst und die Schweiz zu einer Entschädigung verurteilt. Bislang kam es unter dem ECT zu keinem entsprechenden Urteil eines Schiedsgerichts gegen die Schweiz.
Mit Blick auf das geringe Volumen an bestehenden ausländischen Direktinvestitionen im Schweizer Energiesektor, das voraussichtlich sehr geringe Volumen an neuen ausländischen Direktinvestitionen im Schweizer Energiesektor und das Niveau des Investitionsschutzes im Schweizer Investitionsrecht, das kaum Massnahmen zulässt, die unter dem ECT unzulässig wären, ist das Risiko für derartige Klagen und Urteile gering. Mit den Änderungen am Vertrag wird dieses Risiko substanziell weiter reduziert, u.a. da die Bestimmungen zu unrechtmässigen Klagen gestärkt und das Regulierungsrecht der Staaten präzisiert wird.
Der bestehende und der modernisierte ECT schränken die Schweiz in ihrer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik nicht übermässig ein. Insbesondere hindert der ECT die Schweiz nicht daran, verhältnismässige Massnahmen zur Verfolgung der Ziele des Übereinkommens von Paris zu ergreifen. Sowohl der bestehende wie der modernisierte ECT sind damit vereinbar mit den Zielen der Schweizer Energie-, Umwelt- und Klimapolitik.