Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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geografischen Lage und der beschränkt verfügbaren einheimischen Energieressourcen ist die Schweiz zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in besonderem Masse auf Energieimporte, funktionierende Energiemärkte und internationale Regeln zum Investitionsschutz im Energiebereich angewiesen.
Mit der Energiestrategie 205026 hat sich der Bundesrat das Ziel gesetzt, die Schweizer Energieversorgung künftig primär über erneuerbare Energien und Energieeffizienz, ohne Kernenergie und sofern notwendig über Importe sicherzustellen. Der modernisierte ECT gewährt Schweizer Investitionen im Ausland – darunter vor allem Investitionen in Produktionsanlagen für Strom aus erneuerbaren Energien – einen soliden Investitionsschutz. Damit reduziert er u.a. politische Investitionsrisiken und reduziert die von Investierenden benötigten Risikoprämien. Dies vereinfacht Investitionen im Ausland, erlaubt es, privates Kapital zur Finanzierung der Investitionen in die Dekarbonisierung des Energiesystems bis 2050 zu hebeln und reduziert sowohl die Investitionskosten wie auch die Kosten für die Energieversorgung.
Unter dem Übereinkommen von Paris hat die Schweiz angekündet, die Treibhausgasemissionen bis 2050 auf netto null zu senken. Für 2030 ist sie ein Reduktionsziel von minus 50 Prozent gegenüber 1990 eingegangen. Die Schweiz setzt ihre Reduktionsziele hauptsächlich mit den im Bundesgesetz über die Reduktion der CO -Emissionen27 (CO -Gesetz), im Bundesgesetz über die Ziele im Klimaschutz, die
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Innovation und die Stärkung der Energiesicherheit28 (KlG) und im EnG29 vorgesehenen Massnahmen um.
Die bestehenden Instrumente der Schweizer Energie- und Klimapolitik wie bspw. Verbrauchssteuern, CO2-Abgaben, Förderinstrumente für erneuerbare Energien und Energieeffizienz, Energieverbrauchsvorschriften für Anlagen, Fahrzeuge und Geräte, Energieverbrauchsvorschriften für Gebäude sind sowohl unter dem bestehenden wie auch dem modernisierten ECT zulässig.
Bereits die BV (Art. 26) gewährt eine Eigentumsgarantie rechtmässig getätigter Investitionen - wobei Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, voll zu entschädigen sind. Zur Erreichung der Schweizer Emissionsreduktionsziele ist es nicht notwendig, auf nicht bzw. nicht angemessen entschädigte Enteignungen oder auf eine Diskriminierung von ausländischen Investorinnen und Investoren, was unter dem ECT untersagt ist, zurückzugreifen. Der geänderte ECT führt keine zusätzlichen Einschränkungen für die Schweiz für Regulierungen im Bereich des Klimaschutzes ein. Im Gegenteil dazu präzisiert und konkretisiert dieser gerade die Möglichkeiten für solche Regulierungen. So lange gewisse Prinzipien wie Verhältnismässigkeit, Nichtdiskriminierung und Rechtsstaatlichkeit gewahrt sind, erlaubt der bestehende und à fortiori der
26 BBl 2013 7561
27SR 641.71
28 SR 814.310
29 SR 730.0