Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Veröffentlichung von verfahrensrelevanten Dokumenten, einschliesslich der Schriftsätze der Parteien, der Protokolle der Anhörung sowie der Beschlüsse und Urteile des Schiedsgerichts. Sie ermöglichen auch Eingaben von Drittparteien (sog. „Amicus Curiae”) im Falle eines besonderen Interesses oder Fachwissens. Die Präzisierung der Bestimmungen zu unrechtmässigen Klagen reduziert zudem das Risiko künftiger derartiger Klagen gegen Staaten einschliesslich der Schweiz.

Mit den neuen Bestimmungen zu Nachhaltigkeit, Energiewende und Klimaschutz bekräftigen die Vertragsparteien ihre völkerrechtlichen Verpflichtungen u.a. in den Bereichen Arbeitnehmer-, Umwelt- und Klimaschutz. Bereits der bestehende ECT enthält generelle Nachhaltigkeitsbestimmungen. Da die Bestimmungen aus den 1990er-Jahren stammen, sind sie jedoch allgemeiner formuliert und lassen den Schiedsgerichten einen grösseren Interpretationsspielraum. Die Schiedsgerichtspraxis in den 172 bekannten Streitfällen unter dem ECT lässt bei genauer Analyse nicht auf dessen Unvereinbarkeit mit anderen völkerrechtlichen Verpflichtungen schliessen.22 Die neuen Bestimmungen zu Nachhaltigkeit, Energiewende und Klimaschutz präzisieren das Recht der Vertragsparteien, im öffentlichen Interesse Regulierungen zu treffen und bekräftigen die Verpflichtungen der Vertragsparteien unter anderen völkerrechtlichen Verträgen. Dies schränkt nicht nur den Interpretationsspielraum der Schiedsgerichte ein, sondern schafft gleichzeitig auch mehr Klarheit über die legitimen Erwartungen auf Entschädigungen auf Seiten der Investierenden.

Mit den Anpassungen entspricht der modernisierte ECT den globalen Standards und Bestimmungen, stärkt diese und geht in Teilen sogar darüber hinaus. Verschiedene Staaten, welche die UNCITRAL-Transparenzregeln noch nicht anwenden, einigten sich auf deren Anwendung im Rahmen des ECT für alle Streitverfahren. Die Verweise auf internationale Abkommen (Nachhaltige Entwicklungsziele, Übereinkommen von Paris) zur Sicherstellung der Kohärenz mit anderen internationalen Verpflichtungen sowie die Verwendung von Bestimmungen zur verantwortungsvollen Unternehmensführung stellen einen guten Präzedenzfall im Hinblick auf die Weiterentwicklung der internationalen Investitionsabkommen dar.

3.2.2 Vereinbarkeit des bestehenden und modernisierten

Energiechartavertrags mit der Schweizer Energie-, Umwelt- und

Klimapolitik

Gemäss Artikel 89 der Schweizer Bundesverfassung23 setzen sich Bund und Kantone im Rahmen ihrer Zuständigkeiten u.a. ein für eine ausreichende, breit gefächerte, sichere, wirtschaftliche und umweltverträgliche Energieversorgung. Die Ziele der BV werden u.a. im EnG24 und im Stromversorgungsgesetz25 konkretisiert. Aufgrund ihrer

22 Siehe www.energychartertreaty.org > Cases und https://investmentpolicy.unctad.org > Investment Dispute Settlment Navigator

23 SR 101

24 SR 730.0

25 SR 734.7