Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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4 Erläuterungen zu den Änderungen am Energiechartavertrag

4.1 Präambel

Die Präambel enthält die allgemeinen Ziele der Vertragsparteien. Sie ist rechtlich unverbindlich, legt jedoch Leitlinien für die Auslegung des Abkommens fest. Im geänderten ECT verweisen die Vertragsparteien in der Präambel neu auf die wichtigsten Instrumente im Rahmen der nachhaltigen Entwicklung wie die Erklärung von Rio über Umwelt und Entwicklung30, die Erklärung der IAO über grundlegende Prinzipien und Rechte bei der Arbeit, die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung der Vereinten Nationen31, das Übereinkommen von Paris und die UNFCCC, aber auch auf weitere internationale Umweltübereinkünfte mit energiebezogenen Aspekten. Die Präambel enthält neu auch einen Verweis auf das Regulierungsrecht der Vertragsparteien. Letztlich wird in der Präambel neu auch darauf verwiesen, dass Massnahmen zur Verfolgung wesentlicher Sicherheitsziele in Einklang mit dem Vertrag sind. Die Vertragsparteien bekräftigen mit den beiden Ergänzungen, dass sie Regulierungen innerhalb ihrer Gebiete treffen können, die im Einklang mit legitimen Zielen im öffentlichen Interesse sind.

30 Erklärung von Rio über die Umwelt und Entwicklung A/CONF.151/26, verabschiedet an der UN-Konferenz über Umwelt und Entwicklung, Rio de Janeiro, 3.-14. Juni 1992. Abrufbar unter https://digitallibrary.un.org/ > Search

31 Resolution A/RES/70/1 der Generalversammlung der Vereinten Nationen: „Transformation unserer Welt: die Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“, verabschiedet am 25. September 2015. Abrufbar unter https://digitallibrary.un.org/ > Search