Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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4.2 Teil I: Begriffsbestimmungen und Zweck
Art. 1 Begriffsbestimmungen
In Artikel 1 des ECT werden im Abkommen verwendete Begriffe angepasst und präzisiert, insbesondere die Begriffe «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich», «Investition», «Investor», «geistiges Eigentum» und «Arbeitsrecht».
Die Änderungen im Rahmen der Definitionen von «Primärenergieträger und Energieerzeugnisse» sowie zu «Wirtschaftstätigkeit im Energiebereich» öffnet einerseits den Anwendungsbereich für neue nachhaltige Energieträger und ermöglicht es andererseits, jeder Vertragspartei über eine nach den Bestimmungen des ECT angenommene Änderung der Anlage NI den Investitionsschutz für fossile Energien auslaufen zu lassen. Das Abkommen beinhaltet ebenfalls einen diesbezüglichen Überprüfungsmechanismus.
Die Definition Primärenergieträger und Energieerzeugnisse (Art. 1 Abs. 4, Anlagen EM I, EM II und EQ I) wurde mit den folgenden Energieträgern und Technologien ergänzt, die für eine weitere Dekarbonisierung wesentlich sein können: Ethylalkohol, Wasserstoff, Ammoniak, Methanol, Ameisensäure, Biomasse, Biogas, synthetische Brenn- und Treibstoffe und Isolationsmaterialien. Die EU und die Schweiz haben diese teilweise mit Qualitätsstandards hinsichtlich Treibhausgas-Emissionsgrenzwerten versehen, die sich an EU-Regelungen oder Best Practices anlehnen.
Unter der Definition Wirtschaftsaktivität im Energiebereich (Art. 1 Abs. 5) wurde der Geltungsbereich des Abkommens hinsichtlich CCUS zur Dekarbonisierung des Energiesystems ergänzt.
Die im ECT verbleibenden EU-Mitgliedsstaaten machen von der Möglichkeit, fossile Energien den Investitionsschutz zu entziehen, Gebrauch. Dies betrifft gemäss der Sektion B der geänderten Anlage NI ab dem 3. September 2025 neuen Investitionen in Kohle, Gas, Erdöl und CCUS. Neue Gasleitungen, die für dekarbonisierte Gase gerüstet sind, und neue, hocheffiziente Gaskraftwerke erhalten Übergangsfristen bis 2030 respektive bis 10 Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten ECT. Bestehende Investitionen in fossile Energieträger in diesen Mitgliedsstaaten verlieren den Investitionsschutz zehn Jahre nach Inkrafttreten des modernisierten ECT oder, sofern der modernisierte ECT nach 2030 in Kraft tritt, Ende 2040 (s. Annex NI32 in Verbindung mit den Bestimmungen zu den Beschlüssen der ECC zum Inkrafttreten in CCDEC 2024 15 GEN33).
Auch die Schweiz machte von der erwähnten Möglichkeit Gebrauch. In Übereinstimmung mit ihrem Verhandlungsmandat werden somit ab 3. September 2025 neuen Investitionen in besonders umweltschädliche Formen von synthetischen Energieträgern den Investitionsschutz in der Schweiz entzogen. Mit Blick auf die bestehende Schweizer Vertragspraxis bei bilateralen Investitionsabkommen, der
32 Verfügbar unter www.energychartertreaty.org > Provisions > Annexes
33 Verfügbar unter www.energycharter.org > What we do > Conference Decisions