Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Kohärenz mit der nationalen Energie- und Klimapolitik, die eine Nutzung fossiler Energien auch nach 2050 noch zulässt, sofern deren Emissionen kompensiert werden, und da der Investitionsschutz das Erreichen der Ziele der Schweizer Energie- und Klimapolitik nicht behindert, wurde in den Verhandlungen darauf verzichtet, Investitionen in neue und bestehende Investitionen in fossile Energien generell den Schutz zu entziehen. Falls die Schweiz dies künftig tun möchte, kann sie der ECC einen entsprechenden Antrag zur Änderung von Annex NI stellen, der von dieser einstimmig beschlossen werden müsste.

Die Begriffe „Investition“ und „Investor“ werden präzisiert. Um unter den Vertrag zu fallen, muss eine Investition (Art. 1 Abs. 6) in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Recht des Gaststaats getätigt oder erworben worden sein sowie bestimmte Merkmale erfüllen (Einsatz von Kapital, Erwartung von Gewinn, gewisse Dauer oder Übernahme von Risiko etc.). Ebenso wird präzisiert, dass Ansprüche an Geld aus reinen Handelsverträgen die Anforderungen an eine Investition grundsätzlich nicht erfüllen und (Schieds-)Gerichtssprüche nicht als Investition zu betrachten sind. Eine Investorin oder ein Investor (Art. 1 Abs. 7) muss im Heimatstaat der Investorin bzw. des Investors „wesentliche Geschäftsaktivitäten“ ausüben, d.h., eine physische Präsenz aufweisen, Mitarbeitende beschäftigen, Umsatz erzielen oder Steuern zahlen. Damit sollen sogenannte Briefkastenfirmen vom Geltungsbereich des Abkommens ausgeschlossen werden und Restrukturierungen von Investorinnen und Investoren einzig mit dem Ziel, unter den Schutz des ECT zu fallen, verhindert werden.

Der Begriff «Geistiges Eigentum» wird präzisiert und verweist neu auf die Kategorien, die Gegenstand des Übereinkommens der Welthandelsorganisation über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (WTO-Trips-Abkommen) sind (Art. 1 Abs. 12).

Neu wird ebenfalls definiert, was unter «Arbeitsrechten» zu verstehen ist (Art. 1 Abs. 15). Darunter gehört u.a. die Vereinigungsfreiheit, Beseitigung von Zwangsarbeit, effektive Abschaffung der Kinderarbeit, Diskriminierung im Beruf und annehmbare Arbeitsbedingung.

4.3 Teil II: Handel

In Teil II werden neben geringfügigen redaktionellen Anpassungen in den Artikeln 5, 6 und 9 hauptsächlich die Bestimmungen zur Förderung von Energietransiten in Artikel 7 ergänzt und präzisiert.

Die Definition von Transit wird präzisiert als die Beförderung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen durch das Gebiet einer Vertragspartei mit Herkunft aus einem anderen Staat und Ziel eines Drittstaats, sofern entweder der andere Staat oder der Drittstaat ebenfalls eine Vertragspartei ist, ohne dass die beiden Vertragsparteien einen anderslautenden Beschluss getroffen haben, der in Annex N aufgelistet ist. (Art. 7 Abs, 1).

Die bestehenden Bestimmungen zur Erleichterung der Verbindung von Energiebeförderungseinrichtungen werden konkretisiert, indem die entsprechenden Einrichtungen aufgelistet werden als Gashochdruckübertragungsleitungen, Strom-Hochspannungsübertragungsleitungen, Rohrleitungen zum Transport von flüssigen, fossilen Energieträgern und andere feste Einrichtungen, die spezifisch der Handhabung von Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen dienen. Mit der