Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Einschränkung auf «feste Einrichtungen» wird klargemacht, dass Transporte von Primärenergieträgern über bewegliche Einrichtungen (Schiffe, Züge, Lastwagen) nicht unter die Bestimmungen des Artikels fallen (Art. 7 Abs. 2).

Die Bestimmungen zum Transit werden insofern ergänzt als die Vertragsparteien vorbehältlich ihrer Gesetze und Regulierungen danach streben sollen, alle angemessenen Massnahmen zu treffen, um:

• einen transparenten und nicht-diskriminierenden Zugang zu Transportinfrastrukturen wie Gas-, Wasserstoff- und Ölpipelines sowie Hochspannungsleitungen zu ermöglichen, sofern die erforderliche Kapazität verfügbar und dies technisch möglich ist (Art. 7 Abs. 3);

• marktbasierte, transparente und nicht-diskriminierende Kapazitätsvergabe- und Engpassmanagementprozesse zu gewähren (Art. 7 Abs. 4);

• Tarife für den Zugang zu Transportinfrastrukturen sowie die Methodologien zu deren Berechnung objektiv, transparent und nicht-diskriminierend anzuwenden, und (Art. 7 Abs. 5);

• Geschäftsbedingungen, Tarife und Gebühren sowie jegliche weitere notwendige Information für den Zugang zu Transportinfrastrukturen zu veröffentlichen (Art. 7 Abs. 5).

Die neuen Absätze 3 bis 5 sind zwar rechtlich verbindlich formuliert. Die Verpflichtung für die Vertragsparteien besteht jedoch darin, sich vorbehältlich ihrer Gesetze und Regulierungen zu bemühen, die entsprechenden Massnahmen zu ergreifen. Auch fällt Teil II des ECT nicht unter den ISDS-Streitbeilegungsmechanismus (s. Ziff. 4.6.1). Da von den Schweizer Nachbarstaaten einzig Österreich im ECT verbleibt und Energietransite in die Schweiz aufgrund der einheitlichen Regulierung im EU-Energiebinnenmarkt bislang gut funktioniert haben, sind diese Bestimmungen für die Schweiz von beschränkter Bedeutung.

4.4 Teil III: Förderung und Schutz von Investitionen

Art. 10 Förderung, Schutz und Behandlung von Investitionen

Artikel 10 wird an verschiedenen Stellen ergänzt, um den Schutzbereich der Bestimmungen u.a. im Hinblick auf deren Auslegung im Rahmen von Investor-Staat-Schiedsverfahren zu präzisieren. Im Unterschied zum bestehenden ECT wird in der Bestimmung zur gerechten und billigen Behandlung (Art. 10 Abs. 2) der Schutzbereich u.a. durch die Aufnahme einer abschliessenden Liste von Tatbeständen, die gegen diesen Standard verstossen, konkretisiert. Dazu gehören Willkür, gezielte Diskriminierung, eine grundlegende Verletzung des rechtstaatlichen Verfahrens wie ein grundlegender Verstoss gegen die Transparenz bei Gerichts- und Verwaltungsverfahren, die Rechtsverweigerung in Gerichts- und Verwaltungsverfahren, oder die Enttäuschung berechtigter Erwartungen. Die Verpflichtung, vollen Schutz und Sicherheit (Art. 10 Abs. 3) zu gewähren, wird auf die physische Sicherheit der Investorinnen oder Investoren und deren Investitionen beschränkt. Hinsichtlich der Meistbegünstigungsklausel (Art. 10 Abs. 8) wird eine Klarstellung vorgenommen, um zu verhindern, dass eine Investorin oder ein Investor