Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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unter Berufung auf die Meistbegünstigungsklausel Bestimmungen über Schiedsverfahren in anderen Abkommen anwendet oder dass ohne Vorliegen einer konkreten Massnahme eine günstigere Bestimmung eines anderen Abkommens angewendet wird. Die Schirmklausel (Art. 10 Abs. 13) wird insofern eingeschränkt, als sie nur für schriftliche und spezifische Verpflichtungen gilt, die ein Vertragsstaat in Ausübung seiner hoheitlichen Befugnisse eingeht.
Art. 13 Enteignung
Im überarbeiteten Artikel 13 wird neu festgehalten, was unter die Begriffe Enteignung (Art. 13 Abs. 2) und indirekte Enteignung (Art. 13 Abs. 3) fällt. Bei der Beurteilung, ob eine Massnahme einer indirekten Enteignung gleichkommt, sind eine Reihe von Faktoren zu berücksichtigen, darunter die wirtschaftlichen Auswirkungen und die Art der Massnahme. Es wird zudem präzisiert (Art. 13 Abs. 4), dass nichtdiskriminierende Massnahmen, deren Ziele im öffentlichen Interesse liegen, grundsätzlich keine indirekte Enteignung darstellen, ausser in Fällen, in denen die Auswirkungen einer Massnahme offensichtlich unverhältnismässig sind. Unter öffentlichem Interesse werden insbesondere Massnahmen hinsichtlich öffentlicher Gesundheit, Sicherheit und Umweltschutz (einschliesslich Klimaschutz und Klimawandel) erwähnt. So stellt diese Bestimmung bspw. klar, dass die Schweiz künftig Massnahmen im öffentlichen Interesse zum Klimaschutz - wie bspw. eine Einschränkung der Nutzung fossiler Energien - beschliessen kann respektive, dass solche Massnahmen keine Enteignung mit Entschädigungspflicht darstellen, so lange sie unter Gewährung gewisser Prinzipien wie Verhältnismässigkeit und Nichtdiskriminierung getroffen wird.
Art. 14 Transfers im Zusammenhang mit Investitionen
In Artikel 14 wird ergänzt, dass die diskriminierungsfreie und gutgläubige Anwendung der Gesetzgebung der Vertragsparteien u.a. im Bereich des Gläubigerschutzes, der Strafverfolgung oder der Beitragspflicht zu sozialen Versicherungen zulässig ist und zu einer Beschränkung oder Verzögerung des Transfers führen kann (Art. 14 Abs. 5). Die Bestimmung sieht zudem Ausnahmen vom Transfer bei ernsthaften Zahlungsbilanzschwierigkeiten einer Vertragspartei vor, die auch durch schwerwiegende Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der Währungspolitik verursacht werden kann (Art. 14 Abs. 6).
Art. 16 Regulierungsrecht
Unter dem neuen Artikel 16 bekräftigen die Vertragsparteien ihr Recht, für die Wahrung von öffentlichen Interessen, wie der öffentlichen Gesundheit, der Sicherheit und dem Schutz der Umwelt, einschliesslich Klimaschutz und Klimaanpassung, angemessene Regelungen zu erlassen. Das Regulierungsrecht der Staaten ist im bestehenden ECT in verschiedenen Bestimmungen implizit enthalten und wurde in der bisherigen Schiedsgerichtspraxis bislang auch bestätigt. Der neue Artikel hält das Regulierungsrecht explizit fest und reduziert damit den Interpretationsspielraum bei der Anwendung und Auslegung des Abkommens.