Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Art. 16a Nichtanwendung von Teil III auf bestimmte Investitionen

Der neue Artikel 16a ermöglicht es den Vertragsparteien, die Anwendung der Schutzbestimmungen für spezifische Energieträger, wie z.B. fossile Energieträger, im Sinne der Reziprozität auszuschliessen, falls eine andere Vertragspartei solche in Anlage NI vom Schutz ausgeschlossen hat. Japan wird Investitionen aus entsprechenden anderen Vertragsparteien keinen Investitionsschutz gewähren und ist unter Anlage NPT aufgeführt. Die Schweiz macht von dieser Möglichkeit nicht Gebrauch, hat sich aber für eine andere, neu eingeführte Möglichkeit entschieden, bei solchen Investitionen im Sinne der Reziprozität keine Schiedsverfahren zuzulassen (s. Ziff. 4.6.1).

Art. 17 Nichtanwendung des Teiles III und Artikel 26 unter bestimmten Umständen

Artikel 17 enthält neu eine Klarstellung, dass eine Vertragspartei einer Investorin oder einem Investor ein Investor-Staat-Schiedsverfahren verweigern kann, wenn sie feststellt, dass sich die Investorin oder der Investor unter Kontrolle einer Nichtvertragspartei befindet, mit dem die verweigernde Vertragspartei keine diplomatischen Beziehungen unterhält oder sie Massnahmen zur Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit beschliesst oder beibehält, welche sonst umgangen werden (Art. 17 Abs. 1). Darüber hinaus hält die Bestimmung neu fest, bis wann die Verweigerung geäussert werden kann (Art. 17 Abs. 1) und dass sie keiner vorherigen Bekanntmachung bedarf (Art. 17 Abs. 2).

Art. 17a Subventionen

Artikel 17a wird neu eingeführt. Er präzisiert, dass die Nichtgewährung, die Nichterneuerung oder auch die Anordnung einer Rückzahlung einer Subvention per se keine Verletzung der Schutzbestimmungen bedeuten, auch wenn daraus ein Verlust oder ein Schaden für eine Investition entsteht.

4.5 Teil IV: Andere Bestimmungen

4.5.1 Nachhaltigkeit

Die neu eingeführten bzw. stark ergänzten Artikel «Nachhaltige Entwicklung» (Art. 19) sowie «Klimawandel und Energietransition» (Art. 19a) gehören zu den wesentlichen Neuerungen im modernisierten Abkommen.

Art. 19 Nachhaltige Entwicklung

Der bisherige Artikel 19 «Umweltaspekte» wird in «Nachhaltige Entwicklung» umbenannt und umfasst nun alle drei Aspekte der nachhaltigen Entwicklung, nämlich Umwelt, Wirtschaft und Soziales, die sich gegenseitig beeinflussen und verstärken (Art. 19 Abs. 1). Die Vertragsparteien bestätigen darunter ihre Rechte und Pflichten aus den multilateralen Umwelt- und Arbeitsübereinkommen, bei denen sie Vertragspartei sind