Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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(wie z.B. der UNFCCC, das Übereinkommen von Paris und Grundkonventionen der IAO). Die Vertragsparteien bemühen sich, sicherzustellen, dass ihre einschlägigen Gesetze und Vorschriften ein hohes Umwelt- und Arbeitsschutzniveau gewährleisten und fördern (Art. 19 Abs. 2). Sie bekräftigen, dass Investitionen nicht durch eine Lockerung der jeweiligen Umwelt- oder Arbeitsgesetze gefördert werden sollen (Art. 19 Abs. 3). Vertragsparteien sollen ihre Umweltgesetze jedoch nicht derart umsetzen, als sie zu ungebührlichen Restriktionen für Handel oder Investitionen im Energiebereich zwischen Vertragsparteien oder zu ungerechtfertigten Diskriminierungen anderer Vertragsparteien führen (Art. 19 Abs. 4). Die Vertragsparteien engagieren sich, vor der Erteilung von Genehmigungen für Energieinvestitionsprojekte die Durchführung einer Folgenabschätzung mit wesentlichen Auswirkungen (z.B. auf die Gesundheit, die Biodiversität, das Klima etc.) zu verlangen, soweit dies mit den nationalen Rechtsvorschriften vereinbar ist. Sie stellen dabei auch sicher, dass Interessenvertreterinnen und Interessensvertreter wie Nichtregierungsorganisationen die Möglichkeit erhalten, sich an der Umweltverträglichkeitsprüfung zu beteiligen und zu dieser Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen sind geeignet zu berücksichtigen, die Resultate der Umweltverträglichkeitsanalyse und die Resultate der Konsultation werden öffentlich zugänglich gemacht (Art. 19. Abs. 5, Bst. i). Die Vertragsparteien anerkennen auch die Wichtigkeit der verantwortungsvollen Unternehmensführung für die Erreichung der Ziele der Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung und verpflichten sich, Unternehmen zur freiwilligen Übernahme und Umsetzung von Grundsätzen der verantwortungsvollen Unternehmensführung anzuhalten (Art. 19. Abs. 6). Die Vertragsparteien verpflichten sich, Verfahren für Massnahmen zum Schutz der Umwelt und der Arbeitsbedingungen in transparenter Weise unter Beteiligung der Öffentlichkeit zu entwickeln, zu beschliessen und durchzuführen (Art. 19. Abs. 6).

Art. 19a Klimawandel und Saubere Energiewende

In einem neuem Artikel 19a anerkennen die Vertragsparteien die dringende Notwendigkeit, das Ziel des UNFCCC und des Übereinkommens von Paris zu verfolgen, um den Klimawandel und seine negativen Auswirkungen zu bekämpfen. Sie bestätigen dabei ihre Verpflichtungen, ihre Zusagen unter dem UNFCCC und dem Übereinkommen von Paris wirksam umzusetzen (Art. 19a Bst. a), sich für eine saubere Energiewende u.a. durch Beseitigung von Handels- und Investitionshemmnissen zu engagieren (Art. 19a Bst. b), kohlenstoffarme Technologien im Energiehandel und bei Investitionen zu fördern (Art. 19a Bst. c) sowie bei investitionsbezogenen Aspekten von Klimapolitik bilateral, aber auch in internationalen Gremien zusammenzuarbeiten (Art. 19a Bst. d).

4.5.2 Ausnahmen

Die Ausnahmebestimmung wird neu analog der WTO-Ausnahmebestimmungen strukturiert, d.h., es wird neu zwischen Allgemeinen Ausnahmen (Art. 24) und Sicherheitsausnahmen (Art. 24a) unterschieden.

Art. 24 Allgemeine Ausnahmen

Die allgemeinen Ausnahmen finden bei Fragen der Entschädigung bei Verlusten (Art. 12) und der Enteignung (Art. 13) keine Anwendung. Im Rahmen der allgemeinen