Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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Ausnahme (Art. 24 Abs. 1) wird neu erläutert, dass Massnahmen, die zum Schutz der öffentlichen Ordnung, des Lebens, der Gesundheit, der kritischen Energieinfrastruktur und zur Erhaltung natürlichen Ressourcen erforderlich sind, mit den Verpflichtungen des Abkommens vereinbar sind, sofern sie nicht eine willkürliche oder ungerechtfertigte Diskriminierung zur Folge haben. Umweltmassnahmen, einschliesslich Massnahmen zum Klimaschutz und zur Klimaanpassung, werden dabei explizit erwähnt. Neu wird ergänzt, dass die Transitbestimmung (Art. 7) aber auch die Schiedsmechanismen (Art. 26 und 30) innerhalb einer Regional Economic Integration Organisation (REIO) nicht anwendbar sind (Art. 24 Abs. 3). Damit wird klargemacht, dass der ECT ab Inkrafttreten, respektive der provisorischen Anwendung zwischen EU-Mitgliedsstaaten, die im Vertrag verbleiben, nicht mehr anwendbar ist.

Art. 24a Sicherheitsausnahmen

Die Sicherheitsausnahmen finden bei Fragen der Entschädigung bei Verlusten (Art. 12) und der Enteignung (Art. 13) keine Anwendung, ausser es handelt sich um Massnahmen zur Wahrung des Friedens und der internationalen Sicherheit (Art. 24a Abs. 1).

4.6 Teil V: Streitbeilegung

4.6.1 Streitbeilegung zwischen einer Investorin oder einem Investor und einer Vertragspartei

Mit den Artikeln 26 bis 29 werden mehrere wesentliche Ergänzungen und Präzisierungen bei Investor-Staat-Schiedsverfahren eingeführt.

Art. 26 Streitbeilegung zwischen einer Investorin oder einem Investor und einer

Vertragspartei

Unter Artikel 26 wird eine zusätzliche Möglichkeit für eine Einschränkung der vorherigen Zustimmung zu einem Schiedsverfahren eingeführt (Art. 26 Abs. 3 lit. d). Diese ermöglicht es, im Sinne der Gegenseitigkeit eine Klage abzuweisen, wenn der Heimstaat der Investorin bzw. des Investors für die entsprechenden Primärenergieträgern und Energieerzeugnissen in Anlage NI keinen Schutz gewährt. Die Schweiz und die Türkei haben sich entschieden, von dieser möglichen Einschränkung allenfalls Gebrauch zu machen; ihr Vorbehalt wird in Anlage IA-NI aufgeführt. Der Vertrag führt auch eine neue Bestimmung über die Transparenz in Schiedsverfahren ein, die auf die UNCITRAL-Transparenzregeln verweist (Art. 26 Abs. 6).34 Die Ergänzung beinhaltet die Veröffentlichung einer Reihe von Unterlagen (Klageschrift, Antworten, Schiedsurteil etc.), die öffentliche Anhörung und die Möglichkeit von Eingaben Dritter (amicus curiae briefs). Die Vertragsparteien sind jedoch nicht verpflichtet geschützte Informationen oder Informationen, deren Offenlegung sie als ihren wesentlichen Sicherheitsinteressen zuwiderlaufend erachten (Art. 26 Abs. 6 Bst. a), offenzulegen. Zugleich kann eine Streitpartei weitere Dokumente

34 Siehe Fussnote 11.