Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten
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der Öffentlichkeit zugänglich machen, sofern die Vertraulichkeit in Absprache mit der anderen Streitpartei gewährleistet wird (Art. 26. Abs. 6 Bst b). Die Bestimmung sieht neu ebenfalls Klarstellungen betreffend die möglichen Arten der Wiedergutmachung (Schadensersatz, Rückerstattung bei Enteignung) und zur Kostenaufteilung vor (Art. 26 Abs. 9 bis 11). Die Kosten sind dabei grundsätzlich von der unterliegenden Streitpartei zu tragen. Die Bestimmung wird durch die Möglichkeit von Einschränkungen in Bezug auf Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Umstrukturierung staatlicher Schuldtitel ergänzt (Art. 26 Abs. 12), die in der neuen Anlage PD geregelt werden. Schiedsurteile werden neu vom ECT-Sekretariat publiziert (Art. 26 Abs. 13).
Art. 27 Unbegründete Klagen
Ein neuer Artikel 27 hat zum Ziel, die Effizienz von Schiedsverfahren zu erhöhen und die Kosten zu begrenzen. Die einzelnen Bestimmungen ermöglichen es, aussichtslose Klagen in einem frühen Stadium des Verfahrens abzuweisen. So können Klagen, die offensichtlich ohne Rechtsgrund angestrengt werden, entweder aus Gründen der Zuständigkeit oder der Begründetheit abgewiesen werden (Art. 27 Abs. 1). Eine beschleunigte Abweisung kann erfolgen, wenn die rechtlichen Voraussetzungen (Rechtsgründe) für den geltend gemachten Anspruch nicht erfüllt sind. Dies wäre der Fall, wenn die Klage eingereicht ist, aber die vorgebrachten Tatsachen und Beweise nicht ausreichen, um den Anspruch zu begründen (Art. 27 Abs. 2). Absatz 4 stellt schliesslich klar, dass das Gericht die Zuständigkeit für Klagen ablehnen soll, die infolge des Erwerbs oder der Umstrukturierung einer Investition zum Zweck einer Klage erhoben werden.
Art. 28 Sicherheitsleistung für die Kosten
Der neue Artikel 28 gibt dem beklagten Staat die Möglichkeit, das Schiedsgericht zu ersuchen, von der Investorin bzw. dem Investor eine Sicherheit für die Kosten zu leisten (Art. 28 Abs. 1). Die Bestimmung enthält sodann Vorgaben zum Verfahren und Umstände, die für Beurteilung eines derartigen Gesuchs zu berücksichtigen sind (Art. 28 Abs. 1 und 2). Das Schiedsgericht kann das Verfahren aussetzen oder beendigen, wenn eine Streitpartei der Anordnung bezüglich der Sicherheitsleistung nicht nachkommt (Art. 28 Abs. 3). Die Investorin bzw. der Investor hat jede wesentliche Änderung der Umstände, aufgrund derer das Gericht die Sicherheitsleistung angeordnet hat, unverzüglich mitzuteilen (Art. 28 Abs. 4).
Art. 29 Finanzierung durch Drittparteien
Der neue Artikel 29 verpflichtet beide Streitparteien, Informationen über eine Drittpartei offenzulegen, die ihre Prozesskosten finanziert (Art. 29 Abs. 1). Diesbezügliche Änderungen sind ebenfalls unverzüglich mitzuteilen (Art. 29 Abs. 2). Die Bestimmung zielt auch darauf ab, einen Interessenkonflikt von Schiedsrichtern zu verhindern (Art. 29 Abs. 3). Sie ermöglicht es dem Gericht, bei Bedarf weitere Informationen über die Finanzierungsvereinbarung einzuholen (Art. 29 Abs. 4).