Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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4.6.2 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Art. 30 Streitbeilegung zwischen den Vertragsparteien

Das Verfahren bei Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien zur Auslegung und Umsetzung des Abkommens wird in wesentlichen Punkten ergänzt und präzisiert.

Die Verfahren erhalten wesentlich höhere Transparenzanforderungen. Der geänderte Artikel sieht nun grundsätzlich die Möglichkeit der Publikation von Unterlagen und öffentlicher Anhörungen vor (Art. 30 Abs. 4). Dies verpflichtet die Vertragsparteien jedoch nicht dazu, geschützte Informationen offenzulegen. Das Verfahren erlaubt neu grundsätzlich auch, dass das Schiedsgericht unabhängige schriftliche Eingaben von Dritten erhalten kann (Art. 30 Abs. 5).

Art. 30a Beilegung von Streitigkeiten über Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung zwischen Vertragsparteien

Ein neuer Artikel 30a führt einen Schlichtungsmechanismus bei Streitigkeiten zwischen Vertragsparteien im Bereich der nachhaltigen Entwicklung (Art. 19 und 19a) ein. Kann eine Streitigkeit über die Auslegung oder Anwendung nicht innerhalb von sechs Monaten auf diplomatischem Wege beigelegt werden (Art. 30a Abs. 1), so kann eine Vertragspartei Vorkehrungen treffen, die Streitigkeit von anderen geeigneten internationalen Foren prüfen zu lassen. Sofern eine solche Prüfung nicht innerhalb von zwölf Monaten stattfindet, kann die Streitigkeit der Generalsekretärin oder dem Generalsekretär des Sekretariats der Energiecharta unterbreitet werden (Art. 30a Abs. 2). Dieser ernennt eine Schlichterin oder einen Schlichter (Art. 30a Abs. 3), der sich bei der IAO oder den im Rahmen multilateraler Umweltübereinkommen eingesetzten zuständigen Gremien oder Organisationen informiert und beraten lässt (Art. 30a Abs. 4) und versucht, eine Einigung zwischen den Vertragsparteien herbeizuführen. Kann keine Einigung erzielt werden, so schlägt die Schlichterin oder der Schlichter den Vertragsparteien einen möglichen Kompromiss oder ein Verfahren für eine Einigung vor (Art. 30a Abs. 5). Kann keine Einigung erzielt werden, so legt die Schlichterin oder der Schlichter dem zuständigen Unterkomitee der ECC spätestens neun Monate nach seiner Ernennung einen rechtlich nicht verbindlichen Bericht vor, in dem er den Sachverhalt, die Anwendbarkeit der relevanten Bestimmungen und die wesentlichen Argumente und allfälligen Empfehlungen darlegt (Art. 30a Abs. 6). Ein Unterkomitee (Nebenorgan der Chartkonferenz) erörtert auf der Grundlage des Berichts die von den Vertragsparteien zu ergreifenden Massnahmen. Die Vertragsparteien unterrichten das Sekretariat spätestens drei Monate nach dem Tag der Veröffentlichung des Berichts über die Durchführung der Massnahmen (Art. 30a Abs. 7).

4.7 Teil VI: Übergangsbestimmungen

Im Teil VI werden veraltete Formulierungen angepasst, was keine materiellen Änderungen zur Folge hat.