Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/63: Genehmigung der Änderung zum Vertrag über die Energiecharta · 41 Seiten

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4.8 Teil VII: Strukturelle und institutionelle Bestimmungen

Neben der Anpassung von veralteten Formulierungen wird in Artikel 34 ein neuer Überprüfungsmechanismus eingeführt. Dieser sieht vor, den Inhalt der Anlagen EM I und NI ein erstes Mal fünf Jahre nach Inkrafttreten des geänderten ECT und danach alle weiteren fünf Jahre oder zu einem von der ECC bestimmten Zeitpunkt zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Auf internen Ebenen bleiben die Regel zum Abschlusskompetenz anwendbar (Art. 166 Abs. 2 und Art. 184 Abs. 2 BV; Art. 24 Abs. 2 ParlG und Art. 7a RVOG).

4.9 Teil VIII: Schlussbestimmungen

In Artikel 48 wird ein zweiter Absatz eingefügt, gemäss dem Modifikationen und Änderungen der Anlagen (bspw. bei Änderungen von Anlage NI zu Ausschlüssen von fossilen Energien vom Investitionsschutz auf dem Territorium von Vertragsparteien) ein Jahr nach Genehmigung durch die ECC in Kraft treten, sofern nichts anderes bestimmt wurde. Solche Änderungen von Anlagen gelten nicht für Streitigkeiten nach Artikel 26, die vor dem Zeitpunkt des Inkrafttretens solcher Änderungen vorgelegt wurden. Sofern in den Änderungen nichts anderes festgelegt ist, gelten diese nur für neue Investitionen, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Änderungen vorgenommen werden.

Aufgrund des Austritts des früheren Depositarstaats Portugal aus dem ECT wird die Rolle des Depositars dem Energiechartasekretariat zugewiesen. Zudem wird im Zuge des Austritts Italiens im Jahr 2016 italienisch als offizielle Vertragssprache gestrichen.

4.10 Anlagen

In den Anlagen werden die veralteten Anlagen TFU «Bestimmungen über Handelsübereinkünfte zwischen Staaten der früheren Union der sozialistischen Sowjetrepubliken», PA «Liste der Unterzeichner, welche die Verpflichtungen zur vorläufigen Anwendung aus Artikel 45, Absatz 3 Buchstabe b nicht annehmen» und T «Übergangsmassnahmen der Vertragsparteien» gelöscht. Neu hinzugefügt unter Ziffern 17 bis 19 werden die Anlagen:

• PD «Staatsverschuldung nach Artikel 26 Absatz 12» (s. Ziff. 4.6.1);

• NPT «Liste der Vertragsparteien, für die Teil III keine Anwendung findet auf eine

Investition in ihrem Gebiet einer Investorin bzw. eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind (nach Artikel 16a)» (s. Ziff. 4.4); und

• IA-NI «Liste der Vertragsparteien, für die Teil III keine Anwendung findet auf eine

Investition in ihrem Gebiet einer Investorin bzw. eines Investors einer anderen Vertragspartei in Bezug auf Primärenergieträger und Energieerzeugnisse oder Tätigkeiten, die von der letztgenannten Vertragspartei in Anlage NI ausgenommen sind (nach Art. 26 Abs. 3 Bst. d)» (s. Ziff. 4.6.1).