Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Das Paket enthält auch Bestimmungen, die die Einspeisung von Wasserstoff in die Erdgasfernleitungsnetze ermöglichen. Fernleitungsnetzbetreiber werden verpflichtet, Gasflüsse mit einem Wasserstoffvolumenanteil von bis zu 2 Prozent an Netzkopplungspunkten an den Grenzen zwischen den Mitgliedstaaten zu akzeptieren (vgl. Art. 21 der Verordnung [EU] 2024/1789). Es ist ausserdem geregelt, dass in den EU-Mitgliedstaaten keine langfristigen Verträge zur Versorgung mit fossilem Gas über das Jahr 2049 hinaus abgeschlossen werden dürfen, sofern keine Kompensation der CO₂-Emissionen vorgesehen ist (vgl. Art. 31 und 78 der Richtlinie [EU] 2024/1788). Ferner legt das Paket Vorschriften für die speziellen Wasserstoffnetze fest und zielt darauf ab, Hindernisse für die Entwicklung einer grenzüberschreitenden Wasserstoffinfrastruktur zu beseitigen (vgl. Kap. VII der Richtlinie [EU] 2024/1788 sowie die Kap. II und III der Verordnung [EU] 2024/1789).
2.2. Vereinbarkeit der Vorlage mit dem europäischen Recht
Bislang gibt es in der Schweiz keine Bestrebungen, mit der EU ein sektorielles Abkommen für den Erdgasmarkt abzuschliessen. Trotzdem orientiert sich die Vorlage stark an den Vorgaben des EU-Rechts, insbesondere in Bezug auf die freie Lieferantenwahl für alle Verbraucherinnen und Verbraucher, die Einrichtung einer Regulierungsbehörde für den Gasmarkt sowie die Gleichbehandlung von Gastransitflüssen und Gasflüssen für den Binnenmarkt. In spezifischen Bereichen gibt es jedoch Abweichungen:
- Die Entflechtungsvorgaben, insbesondere auf Ebene des Transportnetzes, sind weniger strikt als vom EU-Recht verlangt. Mit dieser Abweichung nimmt das GasVG Rücksicht auf die stark fragmentierte, historisch gewachsene Struktur der Schweizer Gaswirtschaft. Diese zeichnet sich als Folge des föderalen Staatsaufbaus durch eine Vielzahl von kommunalen Gasversorgungsunternehmen aus; derzeit sind es rund 100, zumeist vertikal integrierte Unternehmen, die sowohl das Netz betreiben als auch die Gasversorgung übernehmen.
- Abweichungen bestehen auch im Bereich der Befugnisse und Aufgaben der Regulierungsbehörde. So verfügt die EnCom beispielsweise nicht über die im EU-Recht vorgesehenen Sanktionskompetenzen. Verwaltungsstrafen kann bei Widerhandlungen gegen dieses Gesetz einzig das Bundesamt für Energie (BFE) aussprechen.
- Eine Partizipation an den Mechanismen der REMIT- und der SoS-Verordnung würde den Abschluss einer staatsvertraglichen Regelung erfordern. Jedoch steht das BATE mit der REMIT-Verordnung der EU im Einklang.
- Im Gegensatz zum EU-Paket für erneuerbares Gas und Wasserstoff von 2024 sind bestimmte Fördermechanismen für erneuerbare und CO₂-arme Gase nicht enthalten. Dies betrifft insbesondere die Befreiung von der Einspeisevergütung für Produktionsstätten dieser Gase sowie Erleichterungen bei der Einspeise- und Ausspeisevergütung an den Grenzübergangspunkten beim