Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 15Fedlex · Erläuternder Bericht

Transport dieser Gase. Der maximal zulässige Wasserstoffanteil von 2 Prozent im Methan an den Grenzübergangspunkten kann durch technische Vorgaben zur Gasqualität eingehalten werden. Das GasVG enthält zudem keine Vorschriften für Wasserstoffleitungen.

3. Grundzüge der Vorlage

3.1. Die beantragte Neuregelung

Mit dem GasVG erfolgt ein Übergang vom verhandelten zum regulierten und von der EnCom überwachten Netzzugang, d. h., die Grundsätze des Netzzugangs, die gleichzeitig den Marktzugang ermöglichen, werden neu ausführlich im Gesetz geregelt. Dieser gesetzliche Rahmen sowie die Einsetzung einer Regulierungsbehörde und eines Marktgebietsverantwortlichen für den Gasmarkt schaffen ausserdem die nötigen Voraussetzungen, um die Herausforderungen einer zuverlässigen Gasversorgung zu bewältigen. Das Subsidiaritätsprinzip spielt in diesem Gesetz und namentlich bei der Umsetzung seiner Bestimmungen eine wichtige Rolle. Die betroffenen Organisationen werden bei der Klärung vieler Detailfragen unter Aufsicht der Regulierungsbehörde über weitreichende Gestaltungsspielräume verfügen. In diesem Abschnitt werden zunächst die Grundsätze des Marktzugangs und die Eckpunkte der neuen gesetzlichen Regelung der Versorgung mit Gas erläutert. Danach wird auf die Netzregulierung sowie auf die Regulierungsbehörde und den Marktgebietsverantwortlichen eingegangen. Abschliessend werden Fragen zur Transparenz und zum Datenaustausch erörtert.

3.1.1. Grundsätze des Marktzugangs

Marktzugang: Alle Endverbraucherinnen und Endverbraucher können ihren Gaslieferanten frei wählen. Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die von Dritten beliefert werden, müssen mit einem kommunikationsfähigen Messsystem ausgestattet sein, damit ihnen oder ihren Lieferanten der Zugang zum Gasnetz gewährleistet werden kann. Ist dies nicht der Fall, kann der Netzbetreiber ihnen den Zugang zum Netz vorübergehend verweigern. Es gibt keine regulierte Versorgung: Die EnCom hat keine Kompetenzen im Bereich der Gasversorgung – auch nicht, wenn die Verbraucherinnen und Verbraucher von ihrem lokalen Netzbetreiber beliefert werden. Daher sind die WEKO und der Preisüberwacher zuständig.

Messwesen: Für die Messsysteme der von ihnen belieferten Kundinnen und Kunden bleiben ausschliesslich die Netzbetreiber zuständig. Die Kosten des Messwesens sind Teil der Netzbetriebskosten. Sie müssen auf den Rechnungen der Endverbraucherinnen und Endverbraucher separat ausgewiesen werden. Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die von Dritten beliefert werden, können den Lieferanten und den Messstellenbetreiberfrei wählen. Da es verschiedene Arten von kommunikationsfähigen Messsystemen gibt, können alle Verbraucherinnen und Verbraucher das für ihre Situation am besten geeignete System wählen. Die Kosten für die Messsysteme werden