Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Entflechtung: Querfinanzierungen zwischen dem Netzbetrieb und netzunabhängigen Tätigkeiten (namentlich Aktivitäten im freien Markt) sind verboten. Vertikal integrierte Gasversorgungsunternehmen – d. h. Gasversorgungsunternehmen, die sowohl ein Netz betreiben als auch auf dem Gasversorgungsmarkt tätig sind – müssen deshalb eine buchhalterische Trennung zwischen den regulierten Bereichen (Netzbetrieb) und den wettbewerblichen Aktivitäten vornehmen. Zudem besteht eine Pflicht zur informatorischen Entflechtung. So dürfen z. B. Adressen, die aus den regulierten Monopolbereichen gewonnen werden, nicht zur Erlangung von Wettbewerbsvorteilen im Markt genutzt werden. Die buchhalterische und informatorische Entflechtung ist analog zur Stromversorgungsgesetzgebung ausgestaltet. Wie im Stromsektor ist auch hier keine Entflechtung der Eigentumsverhältnisse der verschiedenen Tätigkeitsbereiche vorgeschrieben.

3.1.2. Gasversorgungssicherheit

Es obliegt in erster Linie der Gaswirtschaft und dem Marktgebietsverantwortlichen, die notwendigen Vorkehrungen für eine zuverlässige Gasversorgung zu treffen, was die folgenden Aufgaben und Befugnisse voraussetzt.

Saisonale Gasspeicherung: Alle Unternehmen, die Erdgas in der Schweiz in Verkehr bringen, sind dafür verantwortlich, Gasmengen in den Gasspeichern in den Nachbarländern saisonal einzuspeichern. Die Schweiz verfügt in ihrem Hoheitsgebiet über keine derartigen Speicheranlagen. Die einzuspeichernden Gasmengen werden jährlich von der EnCom in Absprache mit dem BFE festgelegt. Die Schweiz sollte sich dabei an die Massnahmen der benachbarten Länder anlehnen, um einen Beitrag an die EUweiten Bemühungen für eine sichere Gasversorgung zu leisten. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für schweizerische und europäische Unternehmen dieselben Bedingungen gelten. Dabei ist Folgendes zu beachten: Im Gegensatz zur Winterstromreserve, die nur zum Abruf freisteht, wenn an der Strombörse für den Folgetag die nachgefragte Menge Elektrizität das Angebot übersteigt (fehlende Markträumung)29, kann das eingespeicherte Gas hier kommerziell genutzt werden, wobei allfällige Mindestspeichermengen, die die EnCom für bestimmte Zeitpunkte im Winterhalbjahr festlegen kann, nicht unterschritten werden dürfen.

Der Bundesrat kann weitere Vorschriften zur Stärkung der Versorgungssicherheit erlassen, so etwa den Erwerb von grenzüberschreitenden Transportkapazitäten. Die Kosten für diese zusätzlichen Massnahmen werden ebenfalls über den Energiepreis finanziert.

Monitoring der Versorgungssicherheit: Die Regulierungsbehörde ist – wie auch im Elektrizitätsbereich – für das Monitoring der mittel- bis langfristigen Versorgungslage sowie für die Überwachung der Cybersicherheit zuständig. Der Minimalstandard für die Sicherheit der Informations- und Kommunikationstechnologie in der Gasversorgung wird von der Branche festgelegt.30 Bei ihren Analysen stützt sich die Behörde

29 Vgl. Art. 18 Abs. 1 der Winterreserveverordnung vom 25. Jan. 2023; SR 734.722.

30 Abrufbar unter www.svgw.ch/media > Gas > Alles zum Thema Gas > Regelwerk (1).