Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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unter anderem auf Daten, die der Marktgebietsverantwortliche erhoben hat. Diese Daten stammen beispielsweise aus dem Bilanzierungsmanagement (vgl. unten) oder aus dem Monitoringsystem. In Zukunft kann der Marktgebietsverantwortliche, auf Geheiss des Bundesrats, ein solches Monitoringsystem betreiben. Dabei wertet er laufend alle Informationen aus, die für die Beurteilung der Versorgungslage von Belang sind. Dieses Monitoringsystem würde über das Entgelt für die Nutzung des Transportnetzes finanziert, sobald der Marktgebietsverantwortliche konstituiert ist. Die aus dem Monitoring gewonnenen Daten und Analysen werden der Regulierungsbehörde zur Verfügung gestellt. Parallel dazu überwachen die Organe der wirtschaftlichen Landesversorgung und das BFE aus ihrer jeweiligen Perspektive die Versorgungssicherheit. Auch ihnen stellt der Marktgebietsverantwortliche die Informationen und Ergebnisse zur Verfügung, die sie für ihre Beobachtungstätigkeit benötigen.
3.1.3. Netzregulierung
Netzzugang: Die Netznutzerinnen und Netznutzer haben Anspruch auf diskriminierungsfreien Netzzugang. Als Nutzerinnen und Nutzer des Netzes können Händler und Lieferanten auftreten. Unter den Begriff des Lieferanten fallen in diesem Sinne auch Endverbraucherinnen und Endverbraucher, die gewillt und in der Lage sind, die mit dem Netzzugang verbundenen Prozesse (Kapazitätsbeschaffung usw.) selbst abzuwickeln. Drittlieferanten – d. h. alle Lieferanten ausser dem lokalen Netzbetreiber – erhalten nur dann Zugang zum Netz, wenn ihre Kundinnen und Kunden mit einem kommunikationsfähigen Messsystem ausgestattet sind. Zur Sicherstellung der Diskriminierungsfreiheit wird mit dem Marktgebietsverantwortlichen ein neuer Akteur zur Koordinierung des Zugangs zum Transportnetz geschaffen, der seine Aufgaben unabhängig von den Transportnetzbetreibern erfüllt.
Kapazitätsvergabe nach dem Entry-Exit-Modell, in Form eines Zweivertragsmodells: Der Marktgebietsverantwortliche und die Verteilnetzbetreiber müssen die freien Kapazitäten ihrer jeweiligen Netze öffentlich und diskriminierungsfrei anbieten. Für die Buchung der zur Gasbeförderung erforderlichen Kapazitäten wird ein sogenanntes Entry-Exit-Modell geschaffen, das auch in den Nachbarländern der Schweiz existiert und Standard in der EU ist. Das Modell soll den Gashandel erleichtern, indem nur je ein Vertrag für den Einspeise- (Entry) und den Ausspeisepunkt (Exit) erforderlich ist, um Gas durch das gesamte Marktgebiet zu befördern, ohne dass ein konkreter Transportweg bezeichnet werden muss. Für die Einspeisung und die Ausspeisung ist ein Netznutzungsentgelt zu zahlen.
Das Entry-Exit-Modell wird in Form eines Zweivertragsmodells ausgestaltet (aus der Sicht des Gaslieferanten). Bei diesem Modell befinden sich die im Marktgebiet gelegenen Ausspeisepunkte (Exit) bei den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern. Die beiden Verträge decken somit den gesamten inländischen Gastransport vom Grenzübergangspunkt (z. B. Wallbach) bis zur Endverbraucherin oder zum Endverbraucher ab. Lieferanten, die Gas in die Schweiz einführen und bis zu den Endverbraucherinnen und Endverbrauchern transportieren wollen, müssen folglich nur zwei