Erläuternder Bericht
Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten
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Netznutzungsverträge abschliessen bzw. nur auf zwei Ebenen ein Netznutzungsentgelt entrichten: erstens bei der Buchung von Einspeisekapazität beim Marktgebietsverantwortlichen mittels Erwerb eines Kapazitätsprodukts (Einspeisevertrag), zweitens beim Abschluss eines Nutzungsvertrags für das lokale Netz (Ausspeisevertrag) mit dem jeweiligen Netzbetreiber.
Der Übergang vom Transport- ins Verteilnetz (am entsprechenden Netzkopplungspunkt) wird durch einen Netzkopplungsvertrag geregelt, der zwischen dem Marktgebietsverantwortlichen (für die Tarifierung und die finanziellen Belange) bzw. dem Transportnetzbetreiber (für alle technischen Belange) auf der einen Seite und dem Verteilnetzbetreiber auf der anderen Seite geschlossen wird. Mit diesem Vertrag bucht der Verteilnetzbetreiber beim Marktgebietsverantwortlichen die Kapazität am Netzkopplungspunkt, die für die Belieferung sämtlicher an sein Netz angeschlossenen Endverbraucherinnen und Endverbraucher notwendig ist. Im Gegenzug bezahlt er dem Transportnetzbetreiber ein Netznutzungsentgelt, das er auf die Endverbraucherinnen und Endverbraucher in seinem Netz überwälzen kann.
Für die Bewirtschaftung der Grenzübergangspunkte ist der Marktgebietsverantwortliche zuständig; er vergibt die entsprechenden Netzkapazitäten in Auktionen mittels verschiedener Kapazitätsprodukte. Das Ziel ist es, möglichst viele Kapazitätsprodukte ohne Einschränkungen anzubieten. Solche Einschränkungen können einerseits räumlicher Natur sein, wenn also beispielsweise von einem bestimmten Einspeisepunkt nicht alle Ausspeisepunkte erreichbar sind. Andererseits kann es im Falle von sogenannten unterbrechbaren Netznutzungsverträgen auch Einschränkungen geben, im Rahmen derer der Marktgebietsverantwortliche die Netznutzung unter bestimmten Voraussetzungen unterbrechen kann.
Integration der Transitflüsse in das Schweizer Entry-Exit-Modell: Die Transitgasleitung ist einerseits das Rückgrat der Schweizer Gasversorgung. So werden rund 70–80 Prozent des in der Schweiz verbrauchten Gases über diese Leitung in die Schweiz importiert. Andererseits dient die Leitung zu einem grossen Teil der Durchleitung von Gas durch die Schweiz, hauptsächlich von Deutschland oder Frankreich nach Italien. Sie kann aber auch für den Transport von Gas von Süden nach Norden genutzt werden. Das Volumen der Transitflüsse ist deutlich höher als der inländische Verbrauch. Heute werden die Transitkapazitäten weitgehend unabhängig von den Gaslieferungen in die Schweiz vermarktet. Das Transitgeschäft ist nicht spezifisch reglementiert, auch nicht durch Vorgaben der Preisüberwachung.
Mit dem GasVG sollen sämtliche Gasflüsse über das Schweizer Entry-Exit-Modell laufen. Damit erfolgt die Abgeltung der Netznutzung für die Ein- und Ausspeisung nach den gleichen Regeln wie im Transportnetz. Auch die Transitgasleitung wird in den schweizerischen Rechts- und Regulierungsrahmen aufgenommen. Angesichts der Abhängigkeit der Schweiz von Gasimporten verstärkt der veränderte Kontext im Zusammenhang mit dem militärischen Angriff Russlands auf die Ukraine das Interesse an einer solchen Einbindung. Eine auf die Inlandversorgung beschränkte Regelung wäre mit derjenigen der EU nicht kompatibel und würde die Zusammenarbeit mit den Behörden der Nachbarländer in Transitfragen praktisch verunmöglichen. Hinzu