Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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Ausgleichsenergieentgelt werden die restlichen Kosten gedeckt und wird sichergestellt, dass das Bilanzierungsmanagement kostenneutral durchgeführt werden kann. Für den Betrieb des virtuellen Austauschpunkts wird ein Entgelt erhoben.

Tessin und Kreuzlingen: Das Tessin ist nicht direkt und der Raum Kreuzlingen (Untersee, Stadt Kreuzlingen, Obersee) nur über eine kleine Leitung an das Schweizer Gasnetz angeschlossen. Beide isolierten Zonen werden direkt aus den angrenzenden Nachbarländern Italien respektive Deutschland beliefert. Da diese Strukturen historisch gewachsen und die Gasmengen relativ klein sind, wäre eine grössere Umstellung der Versorgungsstruktur nicht verhältnismässig. Diese Gebiete gehören demnach nicht zum Marktgebiet Schweiz. Es ist deshalb vorgesehen, dass ein Teil der gesetzlichen Vorgaben auf Verordnungsstufe situationsgerecht angepasst werden kann. Das betrifft insbesondere die Vorgaben zum Entry-Exit-Modell, zur Bilanzierung und zur entsprechenden Aufgabenerfüllung durch den Marktgebietsverantwortlichen. Anwendbar sind auf jeden Fall die Bestimmungen zum Marktzugang und zur Entflechtung. Auch gelten die Bestimmungen für eine zuverlässige Gasversorgung sowie zum Datenschutz. Zudem ändert sich nichts an der Zuständigkeit der Regulierungsbehörde. Des Weiteren gibt es nur eine schwache Verbindung zwischen dem schweizerischen und dem liechtensteinischen Gasnetz. Liechtenstein wird hauptsächlich von Österreich aus versorgt. Die Gasnetze Liechtensteins werden nicht zum Zuständigkeitsbereich des Marktgebietsverantwortlichen gehören, anders als dies im Strombereich mit Swissgrid der Fall ist.

Zuverlässigkeit der Gasnetze: Die Netzbetreiber gewährleisten einen sicheren, leistungsfähigen und effizienten Betrieb ihrer Netze und treffen die Massnahmen, die für einen angemessenen Schutz ihrer Anlagen vor Cyberbedrohungen nötig sind. Sie sind verpflichtet, untereinander und mit dem Marktgebietsverantwortlichen zusammenzuarbeiten. Letzterer wiederum stellt die Zusammenarbeit mit den Transportnetzbetreibern und den Marktgebietsverantwortlichen der Nachbarländer sicher. Diese Pflichten gelten auch im Bereich der Netzplanung.

Bei der Ausarbeitung von Branchenregeln, insbesondere für das Transportnetz, sollen ferner die Regeln der EU Beachtung finden (z. B. jene zur Kapazitätsvergabe, zur Engpassbewirtschaftung, zur Bilanzierung, zur Netznutzungstarifierung, zur Gasqualität sowie zur Zusammenarbeit unter den Netzbetreibern). Mit einer Angleichung dieser technischen Regeln werden mögliche Unstimmigkeiten mit unseren Nachbarländern sowie Markteintrittsbarrieren beim Import und beim Transit von Gas verhindert. Die Endverbraucherinnen und Endverbraucher werden ebenfalls in die Erarbeitung der Regeln eingebunden.

Netznutzungstarife: Zur Ermittlung des Netznutzungsentgelts legen die Netzbetreiber (für die Verteilnetzebene) und der Marktgebietsverantwortliche (für die Transportnetzebene) für alle Ein- und Ausspeisepunkte Netznutzungstarife fest und veröffentlichen diese. Die Regulierungsbehörde ist für die Überwachung der Netznutzungstarife, einschliesslich der Tarife für das Messwesen, zuständig. Die Höhe der Tarife wird kostenbasiert unter Einschluss eines Gewinns bestimmt (Costplus-Regulierung), d. h., ein angemessener Netznutzungstarif deckt die anrechenba-