Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 22Fedlex · Erläuternder Bericht

ren Netzkosten und beinhaltet zudem einen angemessenen Gewinn. Dabei ist der kalkulatorische Zinssatz für die Berechnung der Kapitalkosten massgebend. Dieser wird auf Verordnungsstufe festgelegt.

Auch für die Nutzung der Transitleitungen kommt ein kostenbasierter Tarif zur Anwendung. Dank kostenbasierten Tarifen für den Gastransit kann die Schweiz die Vereinbarkeit mit den europäischen Vorschriften gewährleisten.

Die Regulierungsbehörde überwacht die nachstehend genannten Kriterien dafür, wie die anrechenbaren Netzkosten zwischen den Netznutzenden aufgeteilt werden. Die anrechenbaren Kosten müssen gemäss dem Verursacherprinzip aufgeteilt und nach Möglichkeit denjenigen Nutzerinnen und Nutzern angelastet werden, die sie auch verursacht haben. Im Falle der Messsysteme könnte so für Kundinnen und Kunden, die über ein kommunikationsfähiges Messsystem verfügen, ein anderer Tarif zur Anwendung kommen als für diejenigen, bei denen kein solches System installiert ist.

Hinsichtlich der Netznutzungstarife gibt es zwischen den Verteilnetzen und dem Transportnetz einige Unterschiede. Die Netznutzungstarife der Verteilnetze werden von den Verteilnetzbetreibern festgelegt und müssen distanzunabhängig sein. Die Tarife für die Nutzung des Transportnetzes dagegen können je nach Distanz variieren, müssen aber für die ganze Schweiz nach derselben Methodik berechnet werden. Auf diese Weise lassen sich unter anderem die Transportkosten zwischen den inländischen Verbraucherinnen und Verbrauchern und dem Transit aufteilen. Der Marktgebietsverantwortliche wird diese Methodik erarbeiten und sie der Regulierungsbehörde sowie den weiteren interessierten Kreisen zur Konsultation vorlegen. Ausserdem legt der Marktgebietsverantwortliche die Bedingungen für die Auktion der Kapazitätsprodukte fest, die zur Nutzung der Grenzübergangspunkte des Transportnetzes berechtigen. Der Marktgebietsverantwortliche verwaltet die Einnahmen auf Ebene des Transportnetzes und zahlt diese an die Transportnetzbetreiber aus, proportional zu den jeweils anrechenbaren Netzkosten und unter Abzug der eigenen Kosten, die nicht durch anderweitige Einnahmen gedeckt sind.

Heute prüft der Preisüberwacher die Gastarife. Diese Tarife werden publiziert, aber es wird nicht zwischen den Kosten für die Netznutzung und den Kosten für die Energielieferung unterschieden. Auf der Website des Preisüberwachers zu den Gaspreisen31 können die Gesamttarife entsprechend dem Konsumprofil verglichen werden. Da sich die Schweizer Gasversorgungsunternehmen grossmehrheitlich in der Hand der Gemeinden befinden und diese auf die Preissetzung entsprechend Einfluss nehmen, fallen die Gastarife in die Kompetenz des Preisüberwachers zur Prüfung administrierter Preise im Sinne von Artikel 14 des Preisüberwachungsgesetzes vom 20. Dezember 198532 (PüG). Im Rahmen seiner Tätigkeit hat der Preisüberwacher im Oktober 2014 mit fünf Transportnetzbetreibern eine einvernehmliche Regelung getroffen, die im Oktober 2020 erneuert und vorerst bis zum 30. September 2024 befristet wurde. Inzwischen wurde eine weitere einvernehmliche Regelung mit Geltung bis zum 30. September 2025 getroffen. In diesen Regelungen wurden einerseits gewisse

31 https://gaspreise.preisueberwacher.ch

32 SR 942.20