Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

Fedlex · Erläuternder Bericht · Seite 23Fedlex · Erläuternder Bericht

Modalitäten zur Berechnung des Netznutzungsentgelts ab dem Jahr 2015 definiert. Anderseits wurde die Schaffung einer zweckgebundenen Reserve (Investitionsfonds) vorgesehen (jährlich 12,5 Mio. CHF bis max. 251 Mio. CHF). Die Investitionen, die aus diesem Fonds finanziert werden, stellen nach der einvernehmlichen Regelung anrechenbare Kapitalnetzkosten dar. Mit den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes wird diese Regelung obsolet und die Reserve ist entsprechend aufzulösen. Werden die Fondsmittel nach Auflösung des Fonds ins Gasnetz investiert, fliessen sie in die anrechenbare Kapitalkostenbasis ein.

Die Tarife für die thermischen Netze (Wärme- und Kältenetze) verbleiben weiterhin im Zuständigkeitsbereich des Preisüberwachers. Der Hauptgrund dafür lautet, dass die Synergien mit dem Gas- bzw. mit dem Strombereich weniger bedeutend sind als zwischen diesen beiden Energieträgern, denn die Dezentralisierung und die Heterogenität sind bei den thermischen Netzen stärker ausgeprägt. Ausserdem gibt es bei den thermischen Netzen keinen Bezug zum Ausland. Allerdings weisen auch thermische Netze Merkmale eines natürlichen Monopols auf, und es wäre grundsätzlich denkbar, sie einer Regulierung nach dem Cost-plus-Ansatz zu unterstellen. Grossbritannien beispielsweise zieht angesichts der weit verbreiteten Energiearmut eine Regulierung der Tarifbildung für Fernwärmenetze in Betracht, um die Verbraucherinnen und Verbraucher vor unverhältnismässig hohen Preisen zu schützen, die durch die Monopolstellung der Betreiber zustande kommen. Eine Cost-plus-Regelung ist dabei eine von mehreren Möglichkeiten, die in Betracht gezogen werden.33 Die Kompetenzen des Bundes in Bezug auf Wärmenetze sind jedoch sehr eingeschränkt; Artikel 91 Absatz 2 der Bundesverfassung (BV)34, der den Transport von Energie regelt, ist hierfür nicht anwendbar (vgl. Ziff. 4 des Berichts des Bundesrates vom 17. Dez. 2021 «Potenzial von Fernwärme- und Fernkälteanlagen» in Erfüllung des Postulats 19.4051).

Anrechenbare Netzkosten:

Wert des Netzes: Die Vorgaben zur kalkulatorischen Bewertung der Anlagen sehen vor, dass dafür grundsätzlich auf die Anschaffungs- und Herstellungskosten abgestellt wird (Art. 19 Abs. 3), und entsprechen im Wesentlichen den Bestimmungen des StromVG. Eine synthetische Bewertung ist nur in Ausnahmefällen zulässig. Um Diskussionen zu vermeiden, wie sie nach der Inkraftsetzung des StromVG geführt werden mussten (Überbewertung infolge synthetischer Bewertung), ist eine Übergangsbestimmung vorgesehen, nach welcher für ältere Anlagen unter gewissen Umständen auf den finanzbuchhalterischen Wert abgestellt werden kann. Netzanlagen, die in der Jahresrechnung bis zum 14. Februar 2020 (dem Datum des Abschlusses der ersten Vernehmlassung zum Vorentwurf des GasVG) nie als Aktiven bilanziert wurden oder bis dahin vollständig abgeschrieben waren, werden bei der Bewertung grundsätzlich nicht berücksichtigt (Art. 44 Abs. 3). Kurz nach dem Inkrafttreten des StromVG musste die Ausführungsverordnung – die Stromversorgungsverordnung vom

33 Vgl. «Heat networks regulation – consumer protection» (insb. S. 41 ff.). Abrufbar unter https://assets.publishing.service.gov.uk/government/uploads/system/uploads/attachment_ data/file/1176732/heat-network-consumer-protection-consultation-document.pdf.

34 SR 101