Erläuternder Bericht

Vernehmlassung 2025/64: Entwurf für ein Bundesgesetz über die Gasversorgung (GasVG) · 83 Seiten

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14. März 200835 (StromVV) – um verschiedene Bestimmungen über die synthetische Bewertung und im weiteren Sinne über die Senkung der Kapitalkosten ergänzt werden.36 Zudem wird der Bundesrat die Methodik zur Durchführung der synthetischen Bewertung näher regeln. Die Regulierungsbehörde prüft die korrekte Kostenanlastung. Selbstredend kann sie die vom Netzbetreiber ermittelten Werte korrigieren. Das regulierte Anlagevermögen (Regulated Asset Base, RAB) des Netzes entspricht dem Gesamtwert der Anlagen, die vom Netzbetreiber bewirtschaftet werden.

Gemäss der Dokumentation der Branche über die Berechnung der Tarife der Verteilnetze37 und einer einvernehmlichen Regelung vom August 202438 zwischen den Transportnetzbetreibern und dem Preisüberwacher bilden die Anschaffungs- und Herstellungskosten bereits heute die Basis für die Ermittlung der Kapitalkosten.

Ausserordentliche Abschreibungen: Die ausserordentlichen Abschreibungen, die im Hinblick auf eine vorzeitige Stilllegung des Gasnetzes oder zu dessen Rückbau erforderlich sind, müssen ebenfalls an die Netzkosten angerechnet werden können. In Anbetracht der Energieplanungen von Gemeinden, der Wirtschaftlichkeitsüberlegungen der Gasversorgungsunternehmen und der vermehrten Umstellung der Verbraucherinnen und Verbraucher von Gasheizungen auf andere Wärmequellen haben verschiedene Städte bereits geplant, Leitungsnetze ganz oder teilweise stillzulegen. Falls die (aktuellen) Branchenrichtlinien angewandt werden, die heute Abschreibungen über bis zu 50 Jahre vorsehen, ist es möglich, dass die Anlagen zum Zeitpunkt der endgültigen Stilllegung zumindest kalkulatorisch noch nicht vollständig abgeschrieben sind. Dies darf jedoch kein Hindernis für ihre Stilllegung sein. Deshalb müssen die vorzeitig stillzulegenden Leitungsabschnitte grundsätzlich in den Netzentwicklungsplänen ausgewiesen werden, die der EnCom vorgelegt werden. Bei notwendigen Investitionen für den Ersatz einer Leitung muss die voraussichtliche Nutzungsdauer der neuen Leitung bestimmt werden. Ist diese kürzer als die übliche Abschreibedauer, können ab der Inbetriebnahme der Leitung jährlich höhere Abschreibungen vorgesehen werden. Ausserdem können bei der Stilllegung oder beim Rückbau einer Leitung direkte Kosten anfallen.39 Dies ergänzt die Bestimmung in Artikel 32b RLG, wonach ein Unternehmen bei Aufgabe des Betriebs die Rohrleitungsanlage auf eigene Kosten beseitigen und den früheren Zustand wiederherstellen muss, soweit ein öffentliches Interesse besteht.

35 SR 734.71

36 Änderung vom 12. Dez. 2008, AS 2008 6467; vgl. Medienmitteilung des BFE vom 5. Dez. 2008. Abrufbar unter www.admin.ch > Dokumentation > Medienmitteilungen > «Neue Massnahmen gegen hohe Strompreise: Bundesrat revidiert Verordnung».

37 Branchen-Standard für die Ermittlung von Netznutzungsentgelten in lokalen Erdgasnetzen. (Nemo). Abrufbar unter www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Einvernehmliche Regelungen.

38 Einvernehmliche Regelung mit HD-Gasnetzbetreibern betr. Netznutzungsentgelte des schweizerischen Hochdruck-Erdgasnetzes. Abrufbar unter www.preisueberwacher.admin.ch > Dokumentation > Publikationen > Einvernehmliche Regelungen.

39 Eine vertiefte Erörterung findet sich in der Studie zu den regulatorischen Aspekten der Stilllegung von Gasnetzen. Abrufbar unter www.bfe.admin.ch > Versorgung > Fossile Energien > Gasversorgung > Gasversorgungsgesetz.